Schwangerschaftsabbrüche: G-BA aktualisiert Anforderungen an Einrichtungen23. Juli 2025 Foto: © Manuel-Schoenfeld/stock.adobe.com Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die strukturellen Anforderungen an Einrichtungen angepasst, die ambulante Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die Anforderungen an die personelle und sächliche Ausstattung richten sich zukünftig danach, ob eine Einrichtung Schwangerschaftsabbrüche ausschließlich medikamentös oder auch operativ durchführt. Denn internationale Erfahrungen, Studien und Leitlinienempfehlungen zeigen in ihrer Gesamtschau, dass bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen keine speziellen räumlichen oder apparativen Voraussetzungen erforderlich sind. Der G-BA berücksichtigt mit seiner differenzierten Ausgestaltung der Anforderungen, dass bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen mit für diese zugelassenen Arzneimitteln, regelmäßig keine Notwendigkeit für eine operative Intervention besteht und dass der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch mittlerweile ein sicheres Verfahren in der ambulanten Versorgung ist. Ambulantes Operieren im Fokus Grundsätzlich gelten für alle Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, die Regelungen in § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz und § 24b Absatz 1 Satz 2 SGB V. Es müssen die notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen – auch zur Beherrschung von Notsituationen – erfüllt werden. Für ambulant durchgeführte operative Schwangerschaftsabbrüche kommen nur Einrichtungen in Betracht, die die Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im niedergelassenen Bereich oder den AOP-Vertrag (Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus) erfüllen. Der vom G-BA aufgenommene Bezug auf den AOP-Vertrag verdeutlicht, dass für operativ vorgenommene Abbrüche einheitliche Rahmenbedingungen im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus gegeben sein müssen. Für Einrichtungen, die ausschließlich medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, werden keine vergleichbaren strukturellen Anforderungen gestellt. Inkrafttreten Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Mehr erfahren zu: "Risikofaktoren für Malignität bei Endometriumpolypen" Risikofaktoren für Malignität bei Endometriumpolypen Endometriumpolypen sind meist harmlos, doch bei älteren Frauen steigt das Risiko für Krebs. Entscheidend für die Beurteilung ist das Alter und der Zustand des umliegenden Endometriums – Größe und Wiederauftreten […]
Mehr erfahren zu: "Land unterstützt UKSH und übernimmt Schulden" Land unterstützt UKSH und übernimmt Schulden Fraktionen und Regierung stehen in Schleswig-Holstein geschlossen hinter dem Universitätsklinikum: Viel Geld fließt in Forschung, Versorgung und Modernisierung. Doch die Entscheidung bringt auch neue Schulden für das Land.
Mehr erfahren zu: "Bluthochdrucktherapie mit besserem Überleben bei metastasiertem Brustkrebs assoziiert" Bluthochdrucktherapie mit besserem Überleben bei metastasiertem Brustkrebs assoziiert Bei Frauen mit metastasiertem Brustkrebs ist Bluthochdruck eine häufige Begleiterkrankung. Eine aktuelle Studie aus der Fachzeitschrift „Cancer Medicine“ zeigt nun, dass eine konsequente antihypertensive Kombinationstherapie mit einem besseren Überleben bei […]