Selbstständige Tätigkeit im vertragsärztlichen Notdienst: „Sicherheit und Klarheit geschaffen“

Foto: simoneminth/stock.adobe.com

Wann beim vertragsärztlichen Notdienst von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist, wurde geklärt. Die vereinbarten Eckpunkte könnten ab sofort angewendet werden, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilt.

In einem Dialogprozess haben die KBV, die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die Deutschen Rentenversicherung Bund Voraussetzungen geschaffen, wann beim vertragsärztlichen Notdienst von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist.

„Die vereinbarten Eckpunkte werden nun in Gesetzesform gegossen, können aber unabhängig davon ab sofort angewendet werden. Damit haben wir Sicherheit und Klarheit geschaffen. Zum einen für die KVen, die den ärztlichen Bereitschaftsdienst bundesweit organisieren, zum anderen für die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen, die sich mit großem Engagement am Dienst beteiligen“, erklärten die KBV-Vorstände Dr. Andreas Gassen, Dr. Stephan Hofmeister und Dr. Sibylle Steiner. Damit sei es zudem gelungen, einen für Patientinnen und Patienten wichtigen Baustein der Versorgung außerhalb der Praxisöffnungszeiten weiterhin sicherzustellen.

Laut Mitteilung der KBV sind demnach drei Voraussetzungen für die Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit zu erfüllen. So rechnen Ärztinnen und Ärzte wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet. Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes nutzen sie die von den KVen zur Verfügung gestellten Ressourcen wie Personal, Technik und Räumlichkeiten. Dafür zahlen sie einen angemessenen Beitrag. Zudem können sich Ärztinnen und Ärzte durch selbst gewählte und qualifizierte Personen vertreten lassen.

Nach § 75 SGB V sind die KVen verpflichtet, die Versorgung auch zu sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen. Wesentlicher Bestandteil hierfür sind ein flächendeckendes Netz von Bereitschaftsdienstpraxen und mobilen Diensten. Die KVen haben den Bereitschaftsdienst im Sinne einer stärkeren Patientenorientierung – insbesondere im Hinblick auf verlässliche Anlaufstellen, regionale Erreichbarkeit und Öffnungszeiten – ausgestaltet. Überwiegend ist der Bereitschaftsdienst mit Vertragsärzten besetzt, in Teilen wirken auch sogenannte Poolärztinnen und -ärzte mit. Als solche werden Ärztinnen und Ärzte bezeichnet, die in der Regel ein anderes Arbeitsverhältnis haben, zum Beispiel Klinikärzte oder Ruheständler sind und dadurch die Zeiten des Notfalldienstes mit gewährleisten. Die Klärung der versicherungsrechtlichen Statusbeurteilung war notwendig. Ansonsten drohte die Gefahr, dass es künftig nicht mehr genügend Poolärzte für den Bereitschaftsdienst gegeben hätte, wenn sie dort nicht im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit hätten agieren können.