SpiFa, BVKJ und BNKD: Hybrid-DRG braucht Korrektur

SpiFA-Vorstandsvorsitzender Dirk Heinrich. Foto: © SpiFA e.V.

Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) sowie zwei Verbände, die Kinder- und Jugendärzte beziehungsweise -chirurgen vertreten, fordern vom Gesetzgeber Nachbesserungen bei den Hybrid-DRG.

Der SpiFa, der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. (BVKJ) und der Bundesverband niedergelassener Kinderchirurgen e.V. (BNKD) sehen für das Gelingen der Ambulantisierung dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Weiterentwicklung der Hybrid-DRG.

Deutschland hinke bei der Ambulantisierung im internationalen Vergleich immer noch massiv hinterher, heißt es in einer gemeinsamen Mitteilung von SpiFa, BVKJ und BNKD. Die letzten gesetzlichen Änderungen der Regelungen zu den Hybrid-DRG mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz waren aus Sicht der Verbände eine Verschlechterung und für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen fatal. SpiFa, BVKJ und BNKD fordern angesichts dessen den Gesetzgeber auf, tätig zu werden und die Bremsen bei der Ambulantisierung zu lösen, um unnötige, belastende und teure stationäre Aufenthalte zu vermeiden.

„Was mit der Hybrid-DRG als Chance für mehr Ambulantisierung begann, droht durch Fehlanreize, bürokratische Hürden und fragwürdige Ausschlüsse ins Gegenteil verkehrt zu werden“, erklärt Dr. Dirk Heinrich, Vorstandsvorsitzender des SpiFa. Die ursprünglich intendierte Gleichrangigkeit von stationären und ambulanten Leistungserbringern werde bislang verfehlt – nicht nur zum Nachteil der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte, sondern insbesondere von beitragszahlenden Patientinnen und Patientinnen.

Ambulante Behandlungen günstiger und qualitativ ebenbürtig

Dr. Michael Hubmann, Präsident des BVKJ, betont: „Die Entwicklung von Hybrid-DRG bedeutet eine große Chance für schwerpunktpädiatrische Praxen, in Zukunft auch komplexe Leistungen unabhängig von einer Klinik anbieten zu können. Ein Flaschenhals in der Versorgung schwer chronisch kranker und behinderter Kinder und Jugendlicher würde so geweitet und die Ressourcen von Kinderkliniken und Schwerpunktpraxen im Interesse der Familien besser genutzt.“

„Kinder profitieren enorm von ambulanten Behandlungen und regenerieren in der häuslichen Umgebung nachgewiesenermaßen schneller“, sagt Dr. Ralf Lippert, 1. Vorsitzender des BNKD. „Darüber hinaus sind und waren ambulante Behandlungen stets günstiger und qualitativ mindestens ebenbürtig zu stationären Behandlungen. Seit Jahren ambulantisieren die niedergelassenen KinderchirurgInnen in ihren Praxen, was die insgesamt steigenden OP-Zahlen in ihrem Bereich belegen. Sie haben hocheffektive und gut funktionierende, teilweise zertifizierte OP-Zentren geschaffen. Sie nun erneut durch Abschaffung der Hybrid-DRG im Kindesalter zu benachteiligen, konterkariert dieses Engagement.

Die zentralen Kritikpunkte der Verbände:

  1. Unzureichende Finanzierung der Sachkosten: Bei Leistungen mit hohem Sachkostenanteil – insbesondere Implantatkosten – liegen die Hybrid-DRG teils unterhalb des EBM-Niveaus. Damit wirken sie dem Ziel einer wirtschaftlich tragfähigen ambulanten Leistungserbringung entgegen. Variable Sachkosten müssen separat erstattet werden.
  2. Bürokratische Belastung: Neue Regelungen zur Abrechnung erschweren digitale Prozesse. Eine bundeseinheitliche digitale Abrechnungsrichtlinie des GKV-Spitzenverbandes wäre praxisnäher und effektiver.
  3. Ausgrenzung vulnerabler Gruppen: Der mit dem KHVVG eingeführte gesetzliche Ausschluss für die Leistung gegenüber Kindern- und Jugendlichen sowie Menschen mit Behinderung ist aus Sicht der Verbände fachlich nicht begründbar und muss gestrichen werden. Gerade auch diese vulnerablen Gruppen profitieren von der Ambulantisierung enorm.

Die drei Verbände fordern deshalb:

  1. Anpassung der Hybrid-DRG-Kalkulation, um eine Vergütung über EBM-Niveau sicherzustellen.
  2. Erstattung der variablen Sachkosten, insbesondere bei Implantaten.
  3. Aufhebung der Ausschlüsse für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen.
  4. Stärkung der ambulant tätigen Fachärzteschaft bei Auswahl und Durchführung sektorengleich vergüteter Leistungen.