Urologen begrüßen Karlsruher Urteil zu Medizinstudienplätzen27. Dezember 2017 DGU-Generalsekretär Maurice Stephan Michel. Foto: Michel Die Deutsche Gesellschaft für Urologie e.V. (DGU) hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) begrüßt, dass die aktuelle Vergabepraxis von Medizinstudienplätzen teils verfassungswidrig sei (wir berichteten). Die Richter begründeten ihre Entscheidung (Az. 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14) damit, dass die gegenwärtige Praixs das Grundrecht aller Bewerber auf gleichheitsgerechte Zulassung zu staatlichen Studienangeboten nicht ausreichend gewährleiste. Zwar befand das Gericht eine Vergabe der Medizinstudienplätze nach Abiturbestnoten, nach Wartezeiten sowie nach Auswahlkriterien der Universitäten für im Prinzip mit dem Grundgesetz vereinbar, sah aber in der praktischen Anwendung Verfassungsverstöße und forderte Änderungen. Damit die begehrten, aber deutlich zu wenigen Studienplätze für Medizin in Deutschland künftig gerechter vergeben werden, hat das Gericht Bund und Ländern als Gesetzgebern sowie den Hochschulen aufgegeben, ihre Vergabepraxis bis Ende 2019 zu ändern. “Verwaltung des Mangels“ “Bei etwa fünf Bewerbern auf jeden der rund 10.000 humanmedizinischen Studienplätze in Deutschland bleibt die Vergabe der Plätze eine Verwaltung des Mangels“, sagt DGU-Generalsekretär Prof. Maurice Stephan Michel. Daran ändere auch das Urteil nichts, sondern es könne dabei nur für etwas mehr Gerechtigkeit sorgen. Seit Jahren sei offensichtlich, dass im Gefolge des demografischen Wandels und der steigenden Lebenserwartung in der Gesellschaft deutlich mehr junge Ärzte vonnöten seien. „Die Zahl der dafür erforderlichen Ausbildungsplätze hängt jedoch seit einem Vierteljahrhundert unverändert auf niedrigem Niveau fest“, so der DGU-Generalsekretär weiter. Auch bei der Bundesärztekammer, den Landesärztekammern, dem Medizinischen Fakultätentag und Ärzteverbänden stieß das Urteil auf breite Zustimmung (wir berichteten). Die Karlsruher Richter, die sich mit Klagen zweier abgelehnter Studienplatzbewerber für Humanmedizin zu befassen hatten, stellten fest, dass sich Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren haben. Dabei gebe es gegen die Abiturbestenquote, nach der 20 Prozent der Plätze besetzt werden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedoch sei die dabei maßgebliche Orientierung an den Ortswünschen der Bewerber ebenso wenig verfassungsgemäß und zu rechtfertigen wie deren Beschränkung auf sechs Studienorte. Die Wartezeitenquote, über die weitere 20 Prozent der Studienplätze vergeben werden, sei zulässig. Nach Ansicht der Richter ist eine Wartezeit von gegenwärtig bis zu 15 Semestern aber zu lang. Ihre Dauer müsse begrenzt sein. Probleme bei den Auswahlverfahren der Hochschulen Den größten Handlungsbedarf sieht das BVerfG bei den gesetzlichen Vorschriften zu den Auswahlverfahren der Hochschulen, nach denen 60 Prozent der Studienplätze belegt werden. Es sei verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber den Hochschulen das Recht überlasse, selbst Auswahlkriterien zu erfinden – wie etwa nach Landesrecht in Bayern und Hamburg möglich. Die hochschuleigene Auswahl habe im gesetzlichen Rahmen nach standardisierten und strukturierten Kriterien zu erfolgen. Ebenso verstoße es gegen die Verfassung, wenn die Universitäten Ortspräferenzen der Bewerber, die nichts über deren Eignung aussagten, beliebig einbeziehen dürften. Gleiches gelte dort für die hohe Gewichtung der Abiturnoten, solange deren Vergleichbarkeit über die Grenzen der Bundesländer hinweg nicht sichergestellt sei. Zudem hätten die Hochschulen Abiturnoten nur in maßgeblicher Verbindung mit weiteren Auswahlkriterien zu berücksichtigen. Überbewertung der Abiturnoten Im Karlsruher Urteil klingt Skepsis gegenüber der schon länger praktizierten Überbewertung der Abiturnoten für die Zulassung zum Medizinstudium an. Auch DGU-Generalsekretär Michel weiß: „Aus einem Studienbewerber mit Top-Notendurchschnitt wird nicht zwangsläufig ein ebenso guter Arzt. Dazu bedarf es weiterer Merkmale aus dem weiten Feld zwischen individuellem Talent und sozialer Kompetenz.“ Für die Urologie ist die Rekrutierung gut ausgebildeten Ärztenachwuchses von besonderer Bedeutung. Das Fach gilt als größtes Zukunftsfach der Medizin, da der urologische Versorgungsbedarf – selbst bei erwarteten Bevölkerungsrückgängen – demografiebedingt mit rund 20 Prozent stärker als in allen anderen Fachgruppen zunehmen wird. (DGU/ms)
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