Urteil zu Poolärzten: Anästhesisten regen konkrete Änderungen im Sozialgesetzbuch an9. November 2023 Symbolbild: ©artefacti/stock.adobe.com Nach einer weitreichenden Entscheidung des Bundessozialgerichts besteht Sorge um die Gesundheitsversorgung in Randzeiten. Nun meldet sich der Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e.V. (BDA) mit einem Lösungsvorschlag zu Wort. Inmitten der aktuellen Diskussionen um die Sozialversicherungspflicht ärztlicher Tätigkeiten im Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen (wir berichteten) macht der BDA darauf aufmerksam, dass die aktuellen Regelungen ebenso die politisch gewünschten sektorübergreifenden Kooperationen im Gesundheitswesen verhindern und damit die von der Bundesregierung gesetzten gesundheitspolitischen Ziele gefährden würden. Die Lösung der Problematik liegt dabei für den BDA klar auf der Hand: Einzelne Passagen der zu Grunde liegenden Artikel im Sozialgesetzbuch müssten zügig angepasst werden. Eine entsprechende Stellungnahme hat der Verband in den vergangenen Tagen an das Gesundheits- sowie das Arbeitsministerium geschickt. Die Intention des Gesetzgebers ist klar: Intersektorale Kooperation und Ambulantisierung soll gefördert und ausgebaut werden – gerade auch im Rahmen der anstehenden gesundheitspolitischen Reformen. Ausdrücklich ist bei ambulanten Operationen die Kooperation zwischen Kliniken und niedergelassenen Vertragsärzten erwünscht. Im Vertrag zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft wurde eine Regelung zur intersektoralen Kooperation bereits festgelegt. Vor diesem Hintergrund macht der BDA deutlich, dass die Sozialversicherungspflicht, die jüngst in der Entscheidung des Bundessozialgerichts für den Bereich der kassenärztlichen Notdienste betont wurde, ebenso den Kooperationen von Ärztinnen und Ärzten mit anderen Leistungserbringern und Institutionen im Gesundheitswesen im Wege steht. Der BDA hatte in anderen Zusammenhängen immer wieder auf die Problematik aufmerksam gemacht. Das aktuelle Urteil bestätigt den Verband nun einmal mehr in der Dringlichkeit seines Vorstoßes. Vertragsärzte können als scheinselbständig eingestuft werden Die größte Herausforderung besteht laut BDA darin, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine gesetzlich geforderte Kooperation als Scheinselbstständigkeit einstufen kann. Erste Fälle sind dem Berufsverband bereits bekannt. Um Konflikte mit der DRV und Nachforderungen der Sozialversicherungsträger zu vermeiden, müssen die Kooperationspartner aufgrund der aktuellen Rechtslage daher häufig den äußerst komplizierten Weg einer Teil-Anstellung mit Arbeitsvertrag wählen. Das birgt zusätzliche Risiken für niedergelassene Vertragsärzte, da sie nur in begrenztem Umfang beschäftigt werden können, um ihre Kassenärztliche Vereinigungszulassung nicht zu gefährden. Diese Beschränkungen und Risiken behindern die Bildung von dringend benötigten Kooperationen und konterkarieren damit die vom Gesetzgeber gewünschte sektorenübergreifende Versorgung. „Angesichts des bestehenden Fachkräftemangels und der steigenden Nachfrage nach Ärztinnen und Ärzten ist hier dringender Handlungsbedarf erforderlich“, macht die Präsidentin des BDA, Prof. Grietje Beck, deutlich. Um dieser Fehlentwicklung entgegenzuwirken, fordert der BDA bei den anstehenden Reformen grundsätzliche Gesetzesänderungen. Konkret schlägt der Verband dabei einige Änderungen an den Gesetzestexten im Sozialgesetzbuch vor. Dabei müsste nach Willen des BDA vor allem festgeschrieben werden, dass „die Tätigkeit im Rahmen einer auf Gesetz beruhenden vertraglichen Kooperation keine Beschäftigung“ ist sowie, dass „Einnahmen aus Tätigkeiten als Arzt im Rahmen einer auf Gesetz beruhenden vertraglichen Kooperation nicht beitragspflichtig“ sind und demzufolge keine Meldepflichten für sie bestehen. Ferner sollte im Gesetzestext festgehalten werden, dass Vertragsärztinnen und -ärzte ihre Leistungen gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen, wenn sie ambulante Anästhesien auf Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus in der Klinik erbracht haben. Die vorgeschlagenen Änderungen können laut BDA die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Beschränkungen auflösen und die gewünschte Kooperation – auch im Notdienst – ermöglichen und erleichtern. „Das sollte unser aller Ziel sein, um die bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten auch für die Zukunft zu sichern“, erklärt BDA-Präsidentin Beck.
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