Veränderte Anforderungen zur Beteiligung am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) der Gesetzlichen Unfallversicherung

Seit dem 1. Juli gelten neue Anforderungen zur Beteiligung von Krankenhäusern am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) der Gesetzlichen Unfallversicherung. Nach zehn Jahren Praxiserfahrung mit dem dreistufigen Heilverfahren aktualisiert die Unfallversicherung damit ihren Anforderungskatalog.

„Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Versorgungsqualität für unsere Versicherten weiter zu stärken“, sagt Dr. Edlyn Höller, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Das SAV ist die höchste Versorgungsstufe im dreistufigen stationären Heilverfahren. Die drei Stufen machen die optimale Versorgung der Versicherten abhängig von Art und Schwere der Verletzung. Die Heilverfahrenssteuerung durch die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung ist verbunden mit entsprechenden Qualitäts- und Leistungsanforderungen an die am Heilverfahren beteiligten Kliniken. Schwerstverletzte Versicherte dürfen deshalb nur in zugelassenen SAV-Kliniken behandelt werden, erklärt die DGUV und gibt einen Überblick über die wichtigsten neuen Anforderungen:

1. Mindestfallzahlen

Neben einer hohen Strukturqualität müssen die SAV-Kliniken in Zukunft Mindestfallzahlen für einige schwere Unfallverletzungen mit Operationsnotwendigkeit nachweisen. Zu diesen Verletzungsarten zählen zum Beispiel Frakturen des Rumpfskeletts und der Extremitäten, Polytraumata sowie schwere Schädel-Hirnverletzungen. Damit trägt die DGUV dem Aspekt Rechnung, dass die häufige Übung einer anspruchsvollen Operation zu besseren Behandlungsergebnissen führt. In ländlichen und strukturschwachen Regionen können Ausnahmen gemacht werden, um die flächendeckende Versorgung zu sichern.

2. Vertretung des Durchgangsarztes/der Durchgangsärztin

Neben der verantwortlichen ärztlichen Leitung im SAV müssen künftig nicht nur drei, sondern vier Ärzte/Ärztinnen mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie” beschäftigt sein.

3. Verfügbarkeit ärztlicher Kompetenzen

Die Verfügbarkeit verschiedener ärztlicher Kompetenzen ist in den neuen SAV-Anforderungen klarer formuliert. Je nach Fachgebiet werden eine “24-stündige Anwesenheit”, eine “24-stündige Verfügbarkeit” oder eine “Verfügbarkeit nach fachlicher Dringlichkeit” gefordert.

4. Operationsabteilung

Aufgrund der besonderen Aufgabenstellung in der Versorgung Schwerstunfallverletzter ist eine Zonierung der Operationsabteilung erforderlich.

Bereits am SAV beteiligte Krankenhäuser erhalten eine dreijährige Übergangsfrist, um die neuen Voraussetzungen nachzuweisen. Für neu antragsstellende Krankenhäuser sind die Regelungen sofort gültig.