Vergütung der Sozialpsychiatrie: KBV ruft Schiedsamt an

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Die Vergütung sozialpsychiatrischer Einrichtungen ist seit 2009 unverändert, während ihre Kosten unaufhörlich steigen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kritisiert die diesbezüglich “unnachgiebige Haltung” des GKV-Spitzenverbandes und will nun das Schiedsamt anrufen.

„Es geht hier um Kinder und Jugendliche mit zum Teil schweren psychischen Belastungen, die eine umfassende Hilfe brauchen. Der Stand der Finanzierung ist vom Jahr 2009 und kann den heutigen Bedingungen und Kostenstrukturen des teamübergreifenden Ansatzes nach der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung nicht mehr Rechnung tragen“, sagte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, in Berlin.

Die KBV fordert deshalb, die Bewertung der Vergütungspauschalen zu erhöhen. „Die Sorge, den Bedarf an Hilfe nicht mehr ausreichend sichern zu können, wächst. Es ist unglaublich, dass die Vertreter des GKV-Spitzenverbands nicht bereit sind, über ein faires Angebot zu verhandeln“, kritisierte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV. Beiden Vorständen reicht es nun. Die Folge: Sie werden das Schiedsamt anrufen.

Im Jahr 2016 lag der Leistungsbedarf bei circa 121,2 Millionen Euro. Die KBV strebte eine einmalige Anpassung der Bewertung (auf Basis des Stands des Jahres 2009) an. Dies hätte einer zusätzlichen Finanzierung in Höhe von circa 37 Millionen Euro entsprochen. Das Angebot des GKV-Spitzenverbandes fiel dagegen so niedrig aus, dass damit nur ein geringer Bruchteil der Kostensteigerungen der vergangenen neun Jahre aufgefangen worden wäre.

Hintergrund

Die im Jahr 2009 getroffene bundeseinheitliche Sozialpsychiatrie-Vereinbarung als Anlage zum Bundesmantelvertrag zwischen Ärzten und Krankenkassen beinhaltet langfristig ausgerichtete Maßnahmen zur Förderung einer qualifizierten ambulanten sozialpsychiatrischen Behandlung. Diese zeichnen sich vor allem durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit aus. So muss der an dieser Vereinbarung teilnehmende Vertragsarzt mindestens einen Heilpädagogen und einen Sozialarbeiter bzw. eine entsprechende Zahl von Mitarbeitern mit jeweils vergleichbaren Qualifikationen anstellen sowie für den Bedarfsfall die Kooperation mit psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Sprach-, Ergo- und Physiotherapeuten nachweisen.

Den Nutzen dieses Versorgungskonzepts zeigt nicht zuletzt eine vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi) durchgeführte Evaluation. Laut dieser Erhebung wurde bei 46 Prozent aller Fälle ein vollständiger oder weitgehender Behandlungserfolg festgestellt, bei 25 Prozent ein mittlerer, bei lediglich sieben Prozent stellte sich ein geringer oder (noch) kein Behandlungserfolg ein. Zu den häufigsten Diagnosen, die im Rahmen der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung behandelt werden, gehören hyperkinetische Störungen (zum Beispiel ADHS), emotionale Störungen im Kindesalter sowie Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen.