Verkürzter Versorgungsweg ohne Hörakustik-Meisterbetrieb nicht möglich7. Februar 2018 Foto: © Monika Wisniewska – Fotolia.com Der “verkürzte Versorgungsweg” in der Hörgeräteversorgung direkt in der HNO-Praxis benötigt geschultes Praxispersonal und die Zusammenarbeit mit einem Hörakustik-Meisterbetrieb über eine gesicherte Internetverbindung zur Feineinstellung der Hörgeräte. Die selbstständige Ausübung des Hörakustik-Handwerks durch einen selbständigen Gewerbetreibenden ohne Meisterbrief und Eintragung in die Handwerksrolle ist in der HNO-Praxis dagegen rechtlich unzulässig, urteilte das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 25.04.2017; M 16 K 15.5455). Darauf weist die “Qualitätsinitiative Verkürzter Versorgungsweg (QVV)” im Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hin. Die Rahmenbedingungen zum verkürzten Versorgungsweg und die Vertragsmodalitäten sind im SGB V geregelt. Unter dem verkürzten Versorgungsweg versteht man die arbeitsteilige Versorgung von Patienten mit Hörsystemen direkt in der HNO-Praxis. Hierbei arbeitet der Hörakustik-Meisterbetrieb Hand in Hand mit dem behandelnden HNO-Arzt zusammen. Seit über 25 Jahren hat sich dieser Weg als Versorgungsalternative etabliert. Die QVV-Mitglieder im BVMed distanzieren sich von der Verfahrensweise eines Gewerbetreibenden in Bayern, der in HNO-Praxen vollhandwerkliche Tätigkeiten des Hörakustikers ohne entsprechenden Meisterbrief ausübte. Das wurde vom Verwaltungsgericht München ausdrücklich untersagt. Erlaubt ist dagegen, dass HNO-Ärzte ihre Patienten – unter Beachtung der Wahlfreiheit – direkt in der Praxis arbeitsteilig mit Hörgeräten versorgen, soweit die krankenkassenvertraglichen und handwerksrechtlichen Vorgaben berücksichtigt und erfüllt werden.
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