Vorgehen gegen Negativbewertungen im Internet: Darstellung der Rechtslage und worauf Ärzte achten sollten26. Oktober 2021 Foto: Alexander-Limbach – stock.adobe.com Ärzte, die sich gegen eine konkrete Negativbewertung im Internet zur Wehr setzen möchten, haben dazu adäquate rechtliche Möglichkeiten, die – bei entsprechendem professionellen Vorgehen – in den meisten Fällen zum Erfolg, das heißt, zur Löschung der Negativbewertung, führen werden. So die Einschätzung eines seit Jahren erfolgreich gegen solche Negativbewertungen vorgehenden Rechtsanwaltes, die im Folgenden ausgeführt wird. Es hat in den vergangenen zehn bis 15 Jahren geradezu einen Boom bei den Internetbewertungsportalen gegeben. Solche Portale machen mittlerweile vor nichts und niemandem mehr halt, entsprechend häufig werden sie auch von den Nutzern in Anspruch genommen. Das größte Ärztebewertungsportal in Deutschland wird seit 2007 von der jameda GmbH in München betrieben: Nach dortigen Angaben sind allein auf diesem Internetportal rund 275.000 Ärzte eingetragen mit zusammen rund zwei Millionen Bewertungen; pro Monat werde dieses Internetportal von mehr als sechs Millionen Patienten genutzt – Tendenz weiterhin steigend. Schon daraus folgt die zunehmende Bedeutung solcher Bewertungsportale vor allem für niedergelassene Ärzte und ihre Arbeit – und damit auch die zunehmende Notwendigkeit einer erhöhten Wachsamkeit in Bezug auf etwaige Negativbewertungen sowie die zumindest grobe Kenntnis des Arztes von seinen diesbezüglichen Rechten. Urteile des Bundesgerichtshofes Um diese Rechte der Ärzte schien es zunächst nicht gut bestellt zu sein: Bereits im Jahre 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass dem Arzt kein Anspruch auf Löschung seines gesamten Eintrages/Profiles (Name, Praxisanschrift, Kontaktdaten, sämtliche Bewertungen) zustehe (Urteil vom 23.09.2014 – Aktenzeichen: VI ZR 358/13) und dass der Bewertungsportalbetreiber nicht verpflichtet sei, dem Arzt im Falle einer anonym abgegebenen Bewertung den Namen, die E-Mail- oder die IP-Adresse des Nutzers bekannt zu geben (Urteil vom 01.07.2014 – Aktenzeichen: VI ZR 345/13). Dagegen hat der BGH die Rechte der Ärzte gegenüber den Bewertungsportalbetreibern nur knapp zwei Jahre später mit dem Urteil vom 01.03.2016 (Aktenzeichen: VI ZR 34/15) wesentlich gestärkt.Mit diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass demjenigen Arzt, der bestreite, dass eine Negativbewertung, die anonym oder unter einem erfundenen Namen abgegeben worden sei, von einem seiner Patienten stamme, gegenüber dem Bewertungsportalbetreiber ein Anspruch auf Durchführung eines qualifizierten Prüfungsverfahrens zustehe. Der Bewertungsportalbetreiber sei dann verpflichtet, die Beanstandung des Arztes an den Nutzer zu übersenden, den Nutzer aufzufordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben sowie mittels geeigneter Unterlagen zu belegen und eine etwaige Stellungnahme des Nutzers nebst jenen Unterlagen sodann an den Arzt zur abschließenden Stellungnahme weiterzuleiten. Allein diese Prüfungsverfahren haben dazu geführt, dass seit dem vorzitierten Urteil des BGH zahlreiche Negativbewertungen von den Bewertungsportalbetreibern allein deshalb gelöscht werden mussten, weil sich die Nutzer an diesen Prüfungsverfahren nicht beteiligt, insbesondere beim Bewertungsportalbetreiber keine Stellungnahme eingereicht haben. Wichtig: Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung Bei der Beantwortung der Frage, wie man gegen eine konkrete Negativbewertung im Internet rechtlich vorzugehen hat, kommt es wesentlich auf deren Inhalt an. Dabei ist zwischen Tatsachenbehauptungen des Nutzers einerseits und dessen Meinungsäußerungen anderseits zu unterscheiden. Tatsachenbehauptungen sind solche Äußerungen des Nutzers, deren Inhalt einem Beweis zugänglich ist, zum Beispiel die Behauptung: „Der Arzt hat mich nicht aufgeklärt.“ Daraus wiederum folgt, dass Tatsachenbehauptungen richtig oder falsch sein können. Dagegen sind Meinungsäußerungen solche Äußerungen des Nutzers, deren Inhalt einem Beweis nicht zugänglich ist, zum Beispiel die Bemerkung: „Der Arzt war sehr unfreundlich.“ Wenn der Arzt eine Tatsachenbehauptung des Nutzers beanstandet, weil sie nicht richtig sei, muss diese Tatsachenbehauptung in einem etwaigen Zivilprozess von demjenigen dargelegt und auch bewiesen werden, der sich darauf beruft – also entweder vom Bewertungsportalbetreiber oder vom Nutzer selbst: Dies führt regelmäßig zu einer besseren rechtlichen Ausgangssituation für den Arzt, und zwar bereits beim außergerichtlichen Vorgehen gegen Negativbewertungen. Dagegen unterliegt eine Meinungsäußerung grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit des Artikels 5 des Grundgesetzes, ist daher nur unter sehr engen Voraussetzungen mit Erfolg rechtlich angreifbar, nämlich im Wesentlichen nur dann, wenn die Meinungsäußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat, es sich bei ihr um Schmähkritik handelt, sie unmittelbar auf unwahren oder unbewiesenen Tatsachen beruht oder durch sie sonstige Rechte des Arztes verletzt werden, wobei stets eine Abwägung zwischen den Rechten des Nutzers einerseits und den Rechten des Arztes andererseits stattzufinden hat: Dies führt regelmäßig zu einer schlechteren rechtlichen Ausgangsposition des Arztes, und zwar ebenfalls bereits beim außergerichtlichen Vorgehen gegen Negativbewertungen. Löschen von Bewertungen Jedwede Bewertung ist vom Bewertungsportalbetreiber auf Betreiben des Arztes grundsätzlich stets zu löschen, wenn sie nicht von einem Patienten stammt, frei erfunden ist oder der Nutzer zu einer Beanstandung seitens des Arztes trotz Aufforderung durch den Bewertungsportalbetreiber keine Stellung genommen hat. Da es sich bei einer Bewertung mittels Schulnoten (oder mittels Punkten, Sternen, etc.) um eine reine Meinungsäußerung des Nutzers handelt, gestaltete sich ein diesbezügliches rechtliches Vorgehen der Betroffenen lange Zeit als sehr schwierig.Bei Bewertungen, die sowohl aus einem Text als auch aus Schulnoten bestehen, haben jedoch nach und nach immer mehr Gerichte, unter anderem das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 17.10.2014, Aktenzeichen: 18 W 1933/14) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 22.12.2015, Aktenzeichen: 16 U 71/15), die Auffassung vertreten, dass ein Löschungsanspruch des von einer Negativbewertung betroffenen Arztes auch bezüglich der Schulnoten bestehe, wenn diese Schulnotenbewertung so maßgebend auf unrichtigen Tatsachenbehauptungen beruhe, dass beide – Schulnoten und Tatsachenbehauptungen – zusammen „stehen und fallen“. Noch weitergehender haben mittlerweile mehrere Gerichte (z. B. das Landgericht Lübeck – Urteil vom 13.06.2018, Aktenzeichen: 9 O 59/17 und das Landgericht Hamburg – Urteil vom 12.01.2018, Aktenzeichen: 324 O 63/17) sogar dann, wenn die Negativbewertung lediglich aus Schulnoten (oder Punkten, Sternen, etc.) ohne eine Textbewertung besteht, entschieden, dass dem Arzt auch dann ein Löschungsanspruch zustehe, weil, so das Landgericht Lübeck in seinem vorzitierten Urteil, „eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch immer gearteten Tatsachengrundlage (…) letztlich immer eine Persönlichkeitsverletzung (des Betroffenen) dar(stelle)“. Autor: Andreas Rossa, RechtsanwaltFerdinandstraße 2361348 Bad HomburgE-Mail: [email protected]
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