Weiterbildungsverbünde: Marburger Bund und Ärztepräsident fordern Abbau arbeitsrechtlicher Hürden

Marburger Bund und Bundesärztekammer fordern, arbeitsrechtliche Hürden aus dem KHAG zu entfernen. So soll das Ziel funktionierender Verbünde in der ärztlichen Weiterbildung erreichbar werden. Illustration: © pasakorn – stock.adobe.com

Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) und die Bundesärztekammer (BÄK) drängen darauf, die Hürden für notwendige Verbünde in der ärztlichen Weiterbildung aus dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) zu entfernen. Der Vorschlag: Ausnahmen von der Arbeitnehmerüberlassung.

Ohne gesetzliche Ausnahme von einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung sei die zukünftige Organisation der Weiterbildung im Krankenhaus gefährdet, erklärt die Ärztegewerkschaft. Damit werde auch die künftige fachärztliche Versorgung sowohl im ambulanten als auch stationären Sektor Risiken ausgesetzt. Hier müssten arbeitsrechtliche Hürden abgebaut werden.

„Schon heute sehen wir, wie Weiterbildungsstellen unter Druck geraten, weil Krankenhausstandorte geschlossen, Leistungen konzentriert und Träger fusioniert werden“, warnt die erste MB-Vorsitzende Dr. Susanne Johna. „Wenn der Gesetzgeber hier nicht gegengesteuert und eine durchgängige Weiterbildung an verschiedenen Krankenhäusern und Praxen ermöglicht, ist die fachärztliche Versorgung von morgen in Gefahr.“

Kooperations-Option könnte Ärzte-Rotation miteinschließen

Denkbar wäre zum Beispiel, dass die im KHAG-Entwurf vorgesehene Kooperationsmöglichkeit zur Erfüllung der Qualitätsvoraussetzungen von Leistungsgruppen auch dies umfasse: Rotationen von Ärzten in Weiterbildung zwischen den beteiligten Häusern.

Damit die Arbeitnehmerüberlassung keine Hürde für die Umsetzung von Weiterbildungsverbünden darstellt, ist nach Ansicht des MB eine Ausnahme von der gesetzlichen Erlaubnispflicht für Ärzte in Weiterbildung erforderlich, die im Rahmen solcher anerkannter Verbünde rotieren. Entsprechende Anpassungen seien auch im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in Weiterbildung vorzunehmen.

Bundesweit einheitliche Erreichbarkeitskriterien

Regelungsbedarf sieht die Ärztegewerkschaft des Weiteren bei Krankenhauskooperationen – einem Schlüsselelement der Reform. Die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für solche Kooperationen müssten „deutlich konkreter“ gefasst werden. Für Kooperationen zur Erbringung verwandter Leistungsgruppen und zur Vorhaltung der sachlichen Ausstattung seien „bundesweit einheitliche Erreichbarkeitskriterien“ erforderlich. „Behandlungskontinuität setzt voraus, dass Kooperationen für die Patienten auch real erreichbar sind. Einheitliche Kriterien wie klare Fahrzeitgrenzen seien dafür unverzichtbar, so Johna.

BÄK: Reform sollte regionale Zusammenschlüsse stärken

Korrekturen am KHAG-Entwurf und weitere gesetzliche Schritte hält auch BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt für notwendig. Er verweist ebenfalls darauf, dass ärztliche Weiterbildung entscheidend dafür sei, weiterhin genügend Fachärzte zur Verfügung zu haben. Mit der Reform müssten deshalb regionale Zusammenschlüsse von Krankenhäusern, Arztpraxen oder Medizinischen Versorgungszentren gestärkt werden. Diese Kooperationen seien dann von den Landesärztekammern als Weiterbildungsverbünde anzuerkennen.

Entscheidend: Beteiligung an Weiterbildung

Bei der Zuteilung von Leistungsgruppen sollten laut Reinhardt vorrangig Häuser berücksichtigt werden, die sich aktiv an Weiterbildung und regionalen Verbünden beteiligen. Rotationen innerhalb dieser Verbünde dürften nicht durch die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes behindert werden, fordert Reinhardt unisono mit dem MB. Die Krankenhausreform werde nur dann erfolgreich sein, wenn sie Versorgungssicherheit, Nachwuchsförderung und Weiterbildungsqualität gleichermaßen stärke. Mit dem KHAG-Entwurf sei man diesem Ziel „einen Schritt näher“ gekommen.

Personal und Leistungsgruppen

Flankiert werden müsse die Stärkung der ärztlichen Weiterbildung durch „verlässliche und realistische Rahmenbedingungen für die Personalausstattung“ in den Kliniken, meint Reinhardt. Zugleich erinnert er daran, dass der Gesetzgeber mit der Krankenhausreform bereits die Erprobung eines Personalbemessungsinstrumentes gestartet habe.

Die BÄK betont außerdem, dass die mit der Krankenhausreform auf den Weg gebrachte Leistungsgruppensystematik „Expertise in kritischen Bereichen bündeln und zentralisieren“ solle, ohne jedoch die wohnortnahe Grund- und Notfallversorgung zu gefährden. Deswegen seien an vielen Stellen noch „Korrekturen an den Stellschrauben der Reform“ erforderlich, so etwa beim Abgleich des InEK-Groupers* mit der Leistungsgruppensystematik.

Die vorgesehenen Regelungen für die Vorhaltevergütung sind aus Sicht der BÄK bürokratisch und verfehlen das Ziel der Fallzahlunabhängigkeit. Die BÄK fordert „eine grundlegende Neukonzeption“, die nicht bis 2027 aufgeschoben werden dürfe. Dieses künftige Konzept habe sich am Umfang des Versorgungsauftrages sowie an der Größenordnung der zu versorgenden Bevölkerung zu orientieren.

Vorhaltevergütung und Hybrid-DRGs

Bei der Weiterentwicklung der speziellen sektorengleichen Fallpauschalen (Hybrid-DRGs) dürften Kinder und Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden. Die BÄK plädiert dafür, die Herausnahme entsprechender Leistungen für diese Personengruppen aus dem Hybrid-DRG-Katalog zügig zu korrigieren.

* Anm. d. Red.: Der Leistungsgruppen-Grouper (Grouper = Schlüssel) des Institutes für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ordnet alle von Krankenhäusern erbrachten stationären Behandlungsfälle definierten Leistungsgruppen zu. Abhängig davon, welche Leistungsgruppen einem Krankenhaus vom zuständigen Land zugewiesen werden, bestimmt sich unter Anwendung des Leistungsgruppen-Groupers das künftige Behandlungsspektrum des Krankenhauses. Auch die Höhe der Vorhaltevergütung eines Krankenhauses basiert auf dieser Zuordnung der Fälle zu den Leistungsgruppen und der Leistungsgruppen zu den Krankenhäusern.