Betreuung in der Schwangerschaft – G-BA stellt Eigenständigkeit der Hebammenhilfe in seiner Richtlinie durch redaktionelle Streichung klar22. Februar 2023 Bild: © Kzenon – stock.adobe.com Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat klargestellt, dass die Mutterschafts-Richtlinien ausschließlich die ärztlichen Leistungen in der Schwangerenvorsorge und für Frauen im Wochenbett regeln – nicht jedoch den Betreuungsumfang durch Hebammen. Die in den Richtlinien enthaltene Aufzählung von Leistungen, die von Ärzten an Hebammen delegiert werden können, wurde entsprechend gestrichen. Mit der Streichung wird dem Missverständnis entgegengewirkt, dass diese Leistungen nur nach einer ärztlichen Delegation Teil der Hebammenhilfe sein können. Den grundsätzlichen Anspruch von Schwangeren auf Hebammenhilfe definiert bereits das Sozialgesetzbuch (§ 24d SGB V). Der konkrete Betreuungsumfang durch Hebammen wird durch die Vertragspartner im Hebammenhilfe-Vertrag sowie durch die Berufsordnungen der Länder für Hebammen geregelt. Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des beschlussvorbereitenden Unterausschusses: „Die Delegationshinweise an Ärztinnen und Ärzte, welche Hebammenleistungen sie delegieren können, waren zwar rein deklaratorisch – dennoch haben sie leider immer wieder zu Missverständnissen geführt. Der Verzicht darauf hat deshalb vor allem klarstellenden Charakter. Mit der Streichung bilden wir aber zudem die Tatsache ab, dass Schwangere und Wöchnerinnen die freie Wahl haben, Hebammenhilfe und ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sie müssen sich auch zukünftig nicht für die eine oder andere Berufsgruppe entscheiden. Es bestehen weiterhin alle Voraussetzungen für eine interprofessionelle und kooperative Betreuung.“ Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA die Beschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Hintergrund: Schwangerenvorsorge Vorrangiges Ziel der Schwangerenvorsorge ist es, mögliche Gefahren für die Gesundheit von Mutter oder Kind frühzeitig zu erkennen und ggf. Krankheiten zu behandeln. Welche ärztlichen vorgeburtlichen Untersuchungen und Beratungen gesetzlich krankenversicherte Frauen beanspruchen können, ist im Sozialgesetzbuch V und den Mutterschafts-Richtlinien des G-BA geregelt. Der Großteil davon sind Standard- bzw. Routineuntersuchungen, die allen Schwangeren angeboten werden. Zusätzliche Untersuchungen können bei Schwangerschaften mit besonderen Risiken sowie zur Abklärung auffälliger Befunde in Frage kommen. In den Mutterschafts-Richtlinien sind darüber hinaus auch der Anspruch auf Untersuchungen und Beratungen von Wöchnerinnen, die Verordnung von Medikamenten, Verband- und Heilmitteln sowie die Ausstellung von Bescheinigungen geregelt. Die Hebammenhilfe ist nicht Gegenstand der Mutterschafts-Richtlinien. Die Kosten für die Betreuung und Nachsorge durch die Hebamme übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse. Dies ist grundsätzlich in § 24d Sozialgesetzbuch V geregelt. Nähere Bestimmungen hat der GKV-Spitzenverband beschlossen, die von den gesetzlichen Krankenkassen ausgestaltet werden. Die sich daraus ergebenden Ansprüche werden zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Hebammenverbänden in Verträgen konkretisiert (§ 134a SGB V). In diesen Hebammenhilfeverträgen ist auch die Dokumentation der Leistungen durch Hebammen im Mutterpass gewährleistet. Nähere Informationen sind beispielsweise auf der Website des GKV-Spitzenverbandes zu finden: Hebammenhilfevertrag
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