BvDU: Pauschale Ablehnung von Kurzarbeitergeld ist rechtswidrig30. April 2020 Axel Schroeder, Präsident des BvDU. Foto: BvDU Vertragsarztpraxen erhalten derzeit von der Agentur für Arbeit Bescheide, die Kurzarbeitergeld unter Verweis auf den Schutzschirm des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes vom 27.03.2020 pauschal ablehnen. Der Berufsverband der Deutschen Urologen (BvDU) hält dies für rechtswidrig und fordert eine Einzelfallprüfung für Vertragsarztpraxen. Die Arbeitsagentur verweist in ihren Schreiben auf den mit dem Entlastungsgesetz geschaffenen Anspruch auf Ausgleichszahlungen durch die Kassenärztlichen Vereinigung nach § 87a Abs. 3b SGB V. „Es gibt zwar einen Schutzschirm für Niedergelassene, der ist aber bislang nur eine Kann-Bestimmung der Politik und noch nicht verbindlich von der gemeinsamen Selbstverwaltung vereinbart“, erklärt Dr. Axel Schroeder, Präsident des BvDU „Von garantierten, unveränderten Abschlags- und Restzahlungen sind wir noch weit entfernt, ohne die Gefahr einer späteren Reduktion bzw. Bereinigung aufgrund von Fallzahlrückgängen.“ Fehlende Einnahmen aus GKV und PKV Urologische Praxen in Deutschland müssen momentan erhebliche Einnahmeausfälle durch fehlende GKV-Leistungen hinnehmen. Auch bei den privatärztlichen Honoraren werden im laufenden Quartal Umsatzrückgänge von teilweise bis zu 50 Prozent verzeichnet. „Wir benötigen neben den angekündigten vertragsärztlichen Ausgleichszahlungen dringend ein Schutzschild für den PKV-Bereich“, fordert Schroeder. „Kurzarbeitergeld muss je nach Praxisbesonderheiten und Honorarzusammensetzungen bewilligt werden, da ansonsten betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich sind. Eine pauschale Ablehnung von Kurzarbeitergeld in Bezug auf vertragsärztliche Leistungserbringer ohne Einzelfallprüfung ist schlichtweg rechtswidrig“, so der BvDU-Präsident weiter. “Praxis ist ein mittelständisches Unternehmen” Urologische Praxen in Deutschland erzielen in den meisten Fällen circa zwei Drittel aller Einnahmen durch GKV-Patienten, ein Drittel durch PKV-Versicherte. Teilweise liegt das Verhältnis sogar bei 50 zu 50. Somit bildeten die in der Behandlung von Beihilfeberechtigten und Selbstzahlern erzielten Honorare einen wesentlichen, die Funktionsfähigkeit der Praxen stützenden Bereich, erklärt der Berufsverband. Gravierende Honorarminderungen entstehen derzeit, weil unter COVID-19-Bedingungen nicht nur weniger Patienten behandelt werden, sondern auch viele Leistungen nicht erbracht werden können. Das betrifft zudem die extrabudgetären Kassenleistungen, wie die Vorsorge- und Nachsorgeuntersuchungen, Heimbesuche, belegärztliche und ambulante Operationen. „Eine Praxis ist ein mittelständisches Unternehmen und somit stehen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten auch Ausgleichszahlungen für Corona bedingte Einnahmeausfälle per Gesetz zu“, betont Schroeder. (BvDU/ms)
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