DGTHG: Zweitmeinung bei planbaren herzmedizinischen Untersuchungen und Eingriffen wichtig

Andreas Böning, Präsident der DGTHG. Foto: ©DGTHG/Böning

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) schlägt in seinem Rapid Report 2021 acht herzmedizinische Eingriffe für das Zweitmeinungsverfahren nach § 27b SGB V vor. Die Deutsche Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie e.V. (DGTHG) begrüßt dies.

Die bestmögliche, individuelle Patientenversorgung hat absolute Priorität, betont die DGTHG in einer aktuellen Stellungnahme. Daher begrüßt die Fachgesellschaft auch den jüngst vom IQWiG vorgelegten Rapid Report 2021 „zur Auswahl von Eingriffen für das Zweitmeinungsverfahren nach §27b SGB V“ (Bericht Nr. 1068), der für acht planbare kardiochirurgische/kardiologische Eingriffe das Zweitmeinungsverfahren vorschlägt.

Beauftragt vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) am 16.04.2020, hat das IQWiG insgesamt 15 elektive Eingriffe – darunter acht der Herzmedizin – in Hinblick auf die Aufnahme in die Zweitmeinungsrichtlinie ausgewählt. Im Fokus stand die Beurteilung einer potentiellen Patientenüberversorgung und Indikationsausweitung, wie sie in den westlichen Industrieländern beobachtet wird.

„Gesundheitssysteme sollten so funktionieren, dass nicht indizierte Eingriffe aus der Versorgung gänzlich eliminiert werden, während evidenzbasierte Therapien aufrechterhalten beziehungsweise auf wissenschaftlicher Grundlage weiterentwickelt werden sollten“, heißt es von der Fachgesellschaft. „Das ist die Basis der optimalen Patientenversorgung“, erklärt Prof. Andreas Böning, Präsident der DGTHG.

Im Kontext begrüßte die DGTHG auch die verbindliche Einbeziehung von Patientinnen und Patienten, das sogenannte „shared decision making“, bei der medizinischen Entscheidung für oder gegen eine invasive Diagnostik und/oder Therapie. „Für unser Fachgebiet gilt, das interdisziplinäre Herzteam konsequenter umzusetzen und gemeinsam mit den Patientinnen und Patienten die Behandlungsoptionen abzuwägen sowie im Konsens die patientenindividuelle Therapie festlegen. Das Patientenmitspracherecht ist unverzichtbarer Aspekt, der wesentlich zum Behandlungserfolg beiträgt. Das Einholen einer Zweitmeinung mit dem ‚Mehr-Augen-Prinzip‘ dient auch besonders der Patientensicherheit“, sagt Herzchirurg Böning.

Für die Aufnahme in die Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) durch den G-BA schlägt das IQWiG folgende planbare, herzmedizinische Untersuchungen / Eingriffe vor: Implantation von Defibrillatoren und Herzschrittmachern, elektrophysiologische Untersuchung und Ablation, Myokardperfusionsbildgebung, perkutane Koronarintervention (PCI), Herzkatheteruntersuchung/ Koronarangiographie, Chirurgie des (intakten) Aortenaneurysmas, Herzklappenersatz und CABG – die Koronararterien-Bypassoperation.

Die Entscheidung des G-BA wird noch im Jahre 2021 erwartet.