Drahtlose Signalübertragungsanlage keine Regelleistung der Krankenkassen

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Eine drahtlose Signalübertragungsanlage ist regelmäßig keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, so ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart. Die Begründung: Es handele sich um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Ausgleich der Behinderung und sei nur in Ausnahmefällen zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens erforderlich.

Die Klägerin hatte von der beigeladenen Krankenversicherung bereits ein Hörgerät für das linke Ohr und ein Cochlea-Implantat für das rechte Ohr erhalten. Damit war ein ausreichendes Hörverständnis im unmittelbaren Nahgespräch und ohne Störschallbedingungen erreicht worden.

Die Klägerin hatte jedoch Verständnisschwierigkeiten beim Hören und Verstehen in größeren Gruppen und Räumen, bei Störschallbedingungen sowie bei undeutlichem Sprechverhalten. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das Grundbedürfnis des Hörens sei bereits durch die Versorgung mit einem Hörgerät als Hilfsmittel des unmittelbaren Behinderungsausgleichs sowie einem Cochlea-Implantat erfüllt worden.

Im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs bestehe eine Leistungspflicht der Krankenkasse nur in Ausnahmefällen, beispielweise bei Kindern zum Spracherwerb oder zur Teilnahme am Schulunterricht in einer Regelschule sowie falls durch Hilfsmittel des unmittelbaren Behinderungsausgleichs das Grundbedürfnis des Hörens nicht ausreichend befriedigt werden könne. Dieses Grundbedürfnis umfasse jedoch nur einen Basisausgleich und kein Gleichziehen mit Hörgesunden auch bei erschwerten akustischen Bedingungen. Auch eine Gewährung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten der Rentenversicherung komme nicht in Betracht, da der Arbeitsplatz der Klägerin keine besonderen, über das normale Maß hinausgehende Anforderungen an das Hörvermögen beinhalte. (Urteil vom 24.01.2018, S 9 R 3390/16)