Erhalt der Fruchtbarkeit für junge Krebspatienten wird zur Kassenleistung

Bereits ab diesem Jahr ist die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen für junge Krebspatienten aufgrund des TSVG mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Foto/Symbolbild: © andreaobzerova – Fotolia.com

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das voraussichtlich Mitte Mai 2019 in Kraft tritt, fallen die Kosten für fruchtbarkeitserhaltende Maßnahmen für junge Patienten mit Krebs in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen.

Die Regelung geht auf eine Initiative der DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. und der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs (DSfjEmK) zurück. Bevor die Kosten für die Kryokonservierung in der täglichen Praxis von den Kassen übernommen werden, muss der Gemeinsame Bundesausschuss allerdings noch eine Richtlinie erlassen.

80 Prozent der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Krebs können heute geheilt werden. Trotz dieser guten Chancen können viele junge Patienten kein normales Leben führen. Denn sowohl die Krebserkrankung selbst als auch ihre Behandlung wie Chemo- oder Strahlentherapie können zu Langzeitfolgen führen, u. a. zum Verlust der Fruchtbarkeit. Zwar ist es möglich, durch Maßnahmen wie der Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen sowie von Keimzellgewebe die Chance auf eigene Kinder zu erhalten. Bisher mussten die jungen Patientinnen und Patienten (oder ihre Angehörigen) jedoch selbst für die Finanzierung aufkommen. Dabei waren viele der Betroffenen nicht in der Lage, die notwendigen Mittel von bis zu 4300 Euro aufzubringen.

„Vielen jungen Krebspatientinnen und -patienten wurde damit die Chance auf eigene Kinder genommen, weil ihnen oder ihren Familien schlicht das Geld dafür fehlte“, erklärt Prof. Diana Lüftner, Vorstand der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs, Mitglied im Vorstand der DGHO und Oberärztin an der Medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie an der Charité Universitätsmedizin Berlin. „Mit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes wird diese Ungerechtigkeit nun endlich beseitigt.“ Denn mit dem TSVG wird eine wesentliche Änderung im Sozialgesetzbuch V beschlossen, wonach die Kosten für die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen sowie Keimzellgewebe von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, wenn sich Patientinnen oder Patienten einer keimzellschädigenden Therapie unterziehen müssen.

Ergebnis jahrelanger Arbeit
Neben Expertinnen und Experten der DGHO und der Stiftung waren es vor allem die Gespräche zahlreicher Betroffener mit Abgeordneten des Deutschen Bundestags und ihre Interviews in Presse, Rundfunk und Fernsehen, die den Boden für die Gesetzesänderung bereitet haben. „Sogar der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn hatte mehr als nur ein offenes Ohr für unser existenzielles Anliegen“, erklärt Claudia (32), eine in der Stiftung engagierte junge Patientin mit Darmkrebs. Die für ihr Engagement mit dem „Ehrenfelix“ Ausgezeichnete sprach Spahn im Mai 2018 im Rahmen ihrer Dankesrede direkt auf die notwendige Gesetzesänderung an. „

„Auch die konstruktive, kontinuierliche Arbeit der Mitglieder des FertiPROTEKT Netzwerk e. V. hat durch die Verbesserung fertilitätsprotektiver Maßnahmen und deren Publikationen maßgeblich zur Grundlage für den Gesetzentwurf beigetragen“, betont Prof.  Ariane Germeyer, Vorstandsvorsitzende des FertiPROTEKT Netzwerk e.V. und leitende Oberärztin in der Abteilung Gynäkologische Endokrinologie und Fertilitätsstörungen des Universitätsklinikums Heidelberg. Aufbauend auf diesen Publikationen konnte 7/2017 die erste DGGG S2k-Leitlinie zum Fertilitätserhalt [AWMF-Nr. 015/08] erstellt werden.

Wer profitiert von der neuen Regelung?
Der neugefasste §27a Abs. 4 SGB V ermöglicht die Fruchtbarkeitserhaltung für Mädchen und Frauen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr und für Jungen und Männer bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Eine Altersgrenze nach unten sieht das Gesetz nicht vor. Damit sind grundsätzlich etwa 11.000 Mädchen und Frauen sowie 22.000 Jungen und Männer eingeschlossen, die in Deutschland jährlich nach Zahlen des Zentrums für Krebsregisterdaten an Krebs erkranken. Jedoch müssen glücklicherweise nicht alle von ihnen eine keimzellschädigende Therapie erhalten.

Die Fruchtbarkeit kann bei Jugendlichen nach der Pubertät mit den gleichen Methoden wie bei den Erwachsenen erhalten werden. „Es ist gut, dass der Gesetzgeber die Kinder in die Regelung eingeschlossen hat. Das Gesetz wird nicht geändert werden müssen, wenn die Methoden zur Fruchtbarkeitserhaltung auch bei den kleinen Kindern in den nächsten Jahren medizinisch voll etabliert sein werden“, ergänzt Germeyer.

Mit Blick auf die praktische Umsetzung durch die Krankenkassen macht Prof. Dr. Mathias Freund, Vorsitzender des Kuratoriums der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs und Mitglied im Beirat der DGHO, auf die noch anstehenden Herausforderungen aufmerksam: „Wir sind sehr stolz auf das, was wir gemeinsam mit der DGHO und vor allem mit den engagierten Betroffenen erreicht haben. Dennoch liegt nach Inkrafttreten des Gesetzes Mitte Mai noch Arbeit vor uns. Die Richtlinien zur Durchführung der Gesetzesregelung müssen vom Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet und festgeschrieben werden.“

Organisation muss vereinfacht werden
Germeyer betont, dass nicht nur Krebspatientinnen und -patienten profitieren: „Die neue gesetzliche Regelung im SGB V wird auch Betroffene entlasten, die sich im Rahmen der Behandlung von Autoimmunerkrankungen, Sichelzellkrankheiten oder Thalassämie einer keimzellschädigenden Therapie unterziehen müssen.“