G-BA: Anspruch auf Zweitmeinung auch bei elektrophysiologischem Herzkatheter und Ablation22. März 2022 Foto: Svea Pietschmann/G-BA Künftig haben Patientinnen und Patienten mit Herzrhythmusstörungen, denen eine elektrophysiologische Herzkatheteruntersuchung oder eine Ablation empfohlen wird, Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Dies teilte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Freitag in Berlin mit. Unabhängige Fachärztinnen und Fachärzte, die für die Eingriffe, die Einschätzung der medizinischen Behandlungsempfehlung sowie für alternative Vorgehensweisen besonders qualifiziert sind, können künftig prüfen, ob die geplante Untersuchung beziehungsweise Behandlung auch aus ihrer Sicht medizinisch notwendig ist. Zusätzlich beraten sie die Versicherten zu möglichen Alternativen, denn jeder dieser Eingriffe geht auch mit Risiken einher, so die Einschätzung des G-BA. Mit dem Beschluss erweitert der Ausschuss seine Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) um einen siebten planbaren Eingriff. „Die Zahl an elektrophysiologischen Herzkatheteruntersuchungen und Verödungen von Herzgewebe, von dem eine Rhythmusstörung ausgeht, ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen: im Zeitraum von 2008 bis 2018 um 191 Prozent. Und wir sehen innerhalb Deutschlands doch recht erhebliche regionale Unterschiede bei der Eingriffshäufigkeit“, erkärt dazu Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. Der generelle Anstieg gerade bei den Ablationsbehandlungen, so Maag, könne möglicherweise mit einer verbesserten Vordiagnostik und verringerten Komplikationsrisiken zusammenhängen. Es sei allerdings auch nicht auszuschließen, dass die Kathetereingriffe auch dann durchgeführt würden, wenn sie medizinisch eigentlich nicht die erste Wahl seien. „Patientinnen und Patienten haben deshalb zukünftig einen Anspruch darauf, zu dem empfohlenen Eingriff eine zweite ärztliche Meinung einzuholen. Denn in bestimmten Konstellationen können möglicherweise auch Herzschrittmacher oder Defibrillatoren der bessere Weg sein, die Herzrhythmusstörung in den Griff zu bekommen.“ Zum Einsatz solcher Aggregate am Herzen wird der G-BA laut Maag voraussichtlich im Mai dieses Jahres ebenfalls eine Erweiterung der Zweitmeinungsrichtlinie beschließen. Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte Fachärztinnen und Fachärzte, die eine Genehmigung als sogenannte Zweitmeiner erhalten wollen, müssen in einer der folgenden Fachrichtungen qualifiziert sein: Innere Medizin und Kardiologie oder Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie. Sofern es die Behandlung von Kindern und Jugendlichen betrifft, können auch Pädiaterinnen und Pädiater mit Schwerpunkt Kinderkardiologie oder Kinder- und Jugendkardiologie als Zweitmeiner tätig sein. Inanspruchnahme der neuen Zweitmeinungen Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit nun zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Anschließend können ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte der einschlägigen Fachrichtungen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen abgeben und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Versicherte werden zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte dann über die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes finden. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bereits bei sechs planbaren Eingriffen, darunter Operationen an Gaumen- oder Rachenmandeln, Gebärmutterentfernung, Amputation beim diabetischen Fußsyndrom sowie weitere orthopädische Eingriffe.
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