Für bestimmte Arztgruppen entfällt bei Verordnung von Cannabis der Genehmigungsvorbehalt19. Juli 2024 Mit der notwendigen Expertise entfällt für die Verordnung von Medizinalcannabis künftig der Genehmigungsvorbehalt. (Foto: © megaflopp – stock.adobe.com) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Änderungen für die Erstverordnung von medizinischem Cannabis beschlossen. Sie sollen den Zugang zu Cannabis-Arzneimitteln erleichtern. Bislang musste die erste Verordnung von Cannabisprodukten in der Regel von der Krankenkasse genehmigt werden, bei Folgeverordnungen war sie nur bei einem Produktwechsel notwendig. Nun hat der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) festgelegt, bei welcher Qualifikation des verordnenden Arztes der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt: Gelistet sind insgesamt 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie fünf Zusatzbezeichnungen, darunter Palliativmedizin und spezielle Schmerztherapie. Bei Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können. So benötigen neben Allgemeinmedizinern und Anästhesisten künftig auch Internisten unabhängig von der Schwerpunktbezeichnung, Neurologen, Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin, für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Gynäkologen mit der Schwerpunktbezeichnung Gynäkologische Onkologie keine Vorabgenehmigung der Krankenkassen mehr. Ärzte anderer Fachgruppen können ebenfalls ohne Vorabgenehmigung Cannabis verordnen, wenn sie die Zusatzbezeichnungen Geriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin oder Spezielle Schmerztherapie erworben haben (Auflistung siehe unten). Die Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V. (DGS) begrüßt den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Ausnahmen der Genehmigungsvorbehalte bei der Verordnung von medizinischem Cannabis und sieht darin einen Meilenstein für die bessere Versorgung von Schmerzpatienten. „Dieser Beschluss erleichtert schwerstkranken Schmerzpatienten den Zugang zu wirksamer Therapie. Ärzte mit dem nötigen Fachwissen können nun eigenständig und ohne Verzögerung medizinisches Cannabis verordnen“, erklärte Dr. Johannes Horlemann, Präsident der DGS. „Die administrativen Hürden zur Verordnung von Cannabispräparaten standen seit 2017 der guten Versorgung von Patienten mit schwersten Symptomen und chronischen Schmerzen entgegen. (…) Es war nicht akzeptabel, dass Patienten zum Teil in langen Widerspruchsverfahren auf ihr Präparat warten mussten“, kritisierte Horlemann die bisherigen Genehmigungsvorbehalte. Warum kann freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse beantragt werden? Wie der G-BA erklärt, ist eine Verordnung von medizinischem Cannabis generell nur dann möglich, wenn andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv beeinflussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht. Ob diese Voraussetzungen bei einem Patienten gegeben sind, könne im Einzelfall von der Krankenkasse anders bewertet werden als von den behandelnden Ärzten. Deshalb können auch fachlich ausreichend qualifizierte Ärzten eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen, auch um finanziellen Rückforderungen der Krankenkasse (Regress) vorzubeugen. Eine abschließende Prüfung, ob auch eine wirtschaftlichere Auswahl des Cannabisprodukts möglich gewesen wäre, sei mit einer Genehmigung aber nicht verbunden, erklärte der G-BA. „Aus unserer Sicht ist es wichtig, dass Ärztinnen und Ärzte auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Vorabgenehmigung der Krankenkasse einzuholen, wenn sie dies wünschen“, begrüßte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner die Regelung. Angesichts möglicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen sollten Ärzte unbedingt die Verordnungsvoraussetzungen beachten und insbesondere in unklaren Fällen von der Möglichkeit der freiwilligen Vorabgenehmigung Gebrauch machen. Hierdurch lasse sich mehr Verordnungssicherheit erreichen, rät die KBV. Der Beschluss tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn innerhalb von zwei Monaten rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Die im G-BA-Beschluss genannten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen im Einzelnen: Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie Fachärztin/Facharzt für Neurologie Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Zusatzbezeichnungen Geriatrie Medikamentöse Tumortherapie Palliativmedizin Schlafmedizin Spezielle Schmerztherapie
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