Gericht: Harnstein kein Ausschlussgrund für Polizeijob

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Das Oberverwaltungsgericht in Münster sieht in einem Harnstein keinen ausreichenden Grund, einen Bewerber vom Polizeidienst auszuschließen. Das Land Nordrhein-Westfalen konnte kein erhöhtes Risiko belegen.

Ein Harnstein ist kein Grund, einen Bewerber für die Arbeit bei der Polizei abzulehnen. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Eilverfahren entschieden und damit die Beschwerde des Landes NRW gegen eine Entscheidung aus der Vorinstanz zurückgewiesen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 

Bei dem Mann aus dem Kreis Heinsberg war 2025 ein Harnstein entdeckt worden. Bei seiner Bewerbung für den Polizeijob wurde er vom Land daraufhin abgelehnt. Begründung: Das Land könne nicht gewährleisten, dass er als angehender Polizist wegen der nötigen Nachsorge und Vermeidung neuer Harnsteine überall eingesetzt werden könne. Das Land als Dienstherr gab als Grund für die Ablehnung die Fürsorgepflicht an. 

Kein erhöhtes Risiko im Polizeidienst

Bereits in der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Aachen Zweifel. Die Polizeiärztin hatte sich nach Auffassung der Richter nicht ausreichend mit der individuellen Situation des Klägers auseinandergesetzt. Ein erhöhtes Risiko bei der Ausübung des Polizistenjobs liege nicht vor. Nach Überzeugung des OVG hat das Land in seiner Beschwerde kein gesundheitliches Risiko für den Bewerber aufgezeigt, das eine beschränkte Verwendung rechtfertigen würde. 

Bei der Vorbeugung gegen neue Harnsteine wird empfohlen, dass Betroffene nach den medizinischen Leitlinien täglich mindestens zweieinhalb Liter trinken und sich ausgewogen ernähren. Das Land habe aber nicht überzeugend darlegen können, so der 6. Senat des OVG, dass es nachhaltig zu neuen Harnsteinen komme, wenn die vorbeugenden Maßnahmen nicht jederzeit optimal erfüllt werden können. Das Land hatte argumentiert, dass der Bewerber sich bei bestimmten Einsätzen nicht optimal ernähren könne. 

(dpa)

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