Häusliche Krankenpflege: Versorgungsangebot für Wundbehandlung wird gestärkt22. August 2019 Foto: © BBbirdZ – Adobe Stock Patientinnen und Patienten mit chronischen und schwer heilenden Wunden wird zukünftig ein bedarfsgerechteres Leistungsangebot der häuslichen Krankenpflege zur Verfügung stehen. Die derzeitigen Leistungen zur Wundversorgung wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst, neu strukturiert und um klarstellende Angaben zur Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen ergänzt. Neben den verbesserten Leistungsansprüchen hat der G-BA am Donnerstag in Berlin auch die Grundlagen für die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen beschlossen. Insbesondere mit folgenden Änderungen der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) wird den Besonderheiten der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden Rechnung getragen: Versorgung durch spezialisierte Leistungserbringer Eine besondere pflegefachliche Kompetenz ist bei der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden von sehr großer Bedeutung. Diese Wundversorgung soll deshalb durch einen spezialisierten Leistungserbringer mit dahingehend qualifizierten Pflegefachkräften erfolgen. Anleitung der Patientinnen und Patienten zu wundspezifischen Maßnahmen durch spezialisierte Leistungserbringer möglich Im Rahmen der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden als Leistung der häuslichen Krankenpflege dürfen die spezialisierten Leistungserbringer ihren Patientinnen und Patienten eine Anleitung anbieten. Hierbei geht es – je nach individuellem Bedarf – um wundspezifische Maßnahmen sowie den Umgang mit wund- und therapiebedingten Beeinträchtigungen. Interprofessionelle Zusammenarbeit wird gestärkt Bei der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden ist ein guter Informationsaustausch zwischen der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt und den Pflegefachkräften unerlässlich. Etwaigen Problemen im Heilungsverlauf soll frühzeitig gegengesteuert werden können. Um die Zusammenarbeit der verschiedenen Professionen zu stärken, wurde in der Leistungsbeschreibung zur Wundversorgung ein enges Abstimmungserfordernis ergänzt. Zudem konkretisierte der G-BA die Vorgaben an die Dokumentation und die Beurteilung des Therapieverlaufs. Leistungsanspruch zur Behandlung eines Dekubitus (Druckgeschwür) erweitert Bestandteil einer Dekubitusbehandlung sind Positionswechsel, mit denen die betroffenen Hautareale entlastet werden. Um dem Ziel der Heilung oder der Vermeidung einer Verschlimmerung eines Dekubitus besser gerecht zu werden, ist ein Positionswechsel nun bereits ab Grad 1, eine nicht wegdrückbare Hautrötung, verordnungsfähig. Chronische und schwer heilende Wunden können zukünftig auch in spezialisierten Einrichtungen ambulant versorgt werden Die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden soll zukünftig in spezialisierten Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit erfolgen, wenn diese aufgrund der Komplexität der Wundversorgung oder den Gegebenheiten in der Häuslichkeit im gewohnten Umfeld der Patientin oder des Patienten voraussichtlich nicht möglich ist. Inkrafttreten der Änderungen Der Beschluss zur Änderung der HKP-RL tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Verordnung der Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen wird möglich sein, nachdem von den Rahmenempfehlungspartnern nach § 132a Absatz 1 SGB V sowie den Vertragspartnern nach § 132a Abs. 4 SGB V das Nähere zu den strukturellen Anforderungen geregelt wurde. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) wurde der § 37 SGB V zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden um einen neuen Absatz 7 ergänzt. Der G-BA wurde beauftragt, das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in der HKP-RL zu regeln. Entsprechend der Neuregelung in § 37 Absatz 7 SGB V kann die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden auch in spezialisierten Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit als HKP-Leistung erfolgen.
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