Kein Kurzarbeitergeld für Arztpraxen?30. April 2020 Foto: ©Stockfotos-MG – stock.adobe.com Kassenärzte sollen kein Kurzarbeitergeld bekommen, erklärte die Bundesagentur für Arbeit. Dagegen sollten sich Ärzte wehren, rät Tim Müller, Fachanwalt für Medizinrecht bei der Beratungsgesellschaft Ecovis in München. Vertragsarztpraxen sollen grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Basis dafür ist eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA), auf die die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 27. April 2020 hingewiesen hat. Die Begründung der BA: Kassenärzte erhalten über das Corona-Hilfspaket eine Entschädigung, die wie eine Betriebsausfallversicherung die entgangenen Einnahmen ausgleicht. Somit würde eine zwingende Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld wegfallen. Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, weist jedoch darauf hin, dass die BA dabei zwei Tatsachen ignoriert: 1. Der Corona-Rettungsschirm der Gesetzlichen Krankenkassen gleicht den Einnahmerückgang aufgrund der Corona-Krise nicht annähernd aus. Er betrifft nur die extrabudgetären Leistungen, die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz 2019 eingeführt wurden. „Es handelt sich dabei um eine ,Kann-Vorschrift‘. Deshalb ist ohnehin noch nicht sicher, ob und in welcher Höhe dieser Ausgleich erfolgt“, sagt Müller. Darüber hinaus werden zum Beispiel Einnahmen von Privatpatienten, die derzeit nicht zum Arzt gehen, überhaupt nicht ausgeglichen. Ob und in welchem Umfang die Kassen die Einnahmeverluste aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) ausgleichen können, sei ebenfalls unklar. Eine Voraussetzung hierfür wird wohl ein Fallzahlrückgang in einem Umfang sein, der die Fortführung der Praxis gefährdet. „Dass das Corona-Hilfspaket wie eine Betriebsausfallversicherung wirkt, davon kann keine Rede sein“, erklärte der Rechtsanwalt. 2. Das Gesetz funktioniert anders herum – nicht so wie es die BA auslegt: ‚Die Ausgleichszahlung ist in der Höhe zu mindern, in der der vertragsärztliche Leistungserbringer Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erhält.‘ So steht es in dem neu eingeführten Absatz des Sozialgesetzbuchs (3b des § 87a SGB V). „Der Ausgleich aus dem GKV-Rettungsschirm wäre also um ein gezahltes Kurzarbeitergeld zu reduzieren, nicht umgekehrt“, erläutert Müller. Müller rät Ärzten deshalb zu folgenden Schritten: Vertragsarztpraxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die aufgrund der Corona-Krise in eine Schieflage geraten, sollten auf jeden Fall Kurzarbeit in Erwägung ziehen. Die interne Weisung der BA, Vertragsarztpraxen hier grundsätzlich auszuschließen, wird sicherlich gerichtlich überprüft. Beantragen Sie, wenn die Voraussetzung vorliegen, rechtzeitig Kurzarbeitergeld. Rückwirkend werden Sie in aller Regel keine Bewilligung bekommen. Wehren Sie sich gegen einen ablehnenden Bescheid fristgerecht. Dokumentieren Sie bereits jetzt den Rückgang Ihrer Fallzahlen sauber, damit Sie bei Ausgleich aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) nicht leer ausgehen. Für Privatpraxen gilt die Weisung der Bundesagentur für Arbeit nicht. „Privatarztpraxen können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen“, fügt Müller hinzu.
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