Klarstellung beim Kurzarbeitergeld für Arztpraxen

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Im Rahmen einer seit vergangenen Freitag geltenden aktuellen Weisung stellt die Bundesagentur für Arbeit fest, dass die in Praxen beschäftigten ArbeitnehmerInnen dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung hin.

Ende April hieß es von Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA), Vertragsarztpraxen sollten grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorlägen (wir berichteten). In einer aktuellen Weisung stellt die BA nun fest, dass die in Praxen beschäftigten ArbeitnehmerInnen dem Grunde nach durchaus Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

„Diese Klarstellung ist wichtig für unsere niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen und deren Teams, den Medizinischen Fachangestellten“, erklärte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). „Die Politik hat rasch reagiert, wofür wir ausdrücklich dankbar sind“, sagte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV.

Bis vor kurzem hatte die BA Anträge auf Kurzarbeitergeld für Arztpraxen mit dem Hinweis auf den vertragsärztlichen Schutzschirm pauschal abgelehnt. In einem Schreiben an Bundearbeitsminister Hubertus Heil hatte sich der Vorstand der KBV für eine Klarstellung dahingehend eingesetzt, dass die Frage des Anspruchs immer Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein müsse. „Diese Einzelfallprüfung wird nun auch erfolgen. Und das ist gut so“, sagte Gassen.

„Unter den vom Bundestag beschlossenen vertragsärztlichen Schutzschirm fallen nur Umsätze aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht darunter fallen Einnahmen beispielsweise aus privatärztlicher oder arbeitsmedizinischer Tätigkeit. Diese Leistungen stellen in vielen Praxen durchaus einen hohen Anteil dar“, erklärte Hofmeister. Trotz des Schutzschirms könne es daher Einnahmeverluste geben, die die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld erfüllten.