Krankenkassen blockieren zeitgemäße Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik12. Juni 2019 Fachgesellschaften und Berufsverbände werfen den Krankenkassen vor, eine zeitgemäße Personalausstattung in der Psychiatrie verhindern zu wollen. (Foto: ©CYCLONEPROJECT – stock.adobe.com) Patienten, Angehörige und alle in der Versorgung Tätigen hatten hohe Erwartungen in die neue Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Personalmindestvorgaben in Psychiatrie und Psychosomatik gesetzt. Die Position der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV) könnte die Pläne für eine bessere Personalausstattung nun gefährden. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV) hat im laufenden Stellungnahmeverfahren zur neuen Richtlinie des G-BA zu Personalmindestvorgaben in Psychiatrie und Psychosomatik seine Position veröffentlicht und setzt dabei nach Ansicht von Fachgesellschaften, Klinik- und Berufsverbänden auf Stillstand und Sanktionen. Sollten die Krankenkassen sich durchsetzen, wäre nichts gewonnen – und viel verloren, fürchten die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN) und 20 weitere Fachgesellschaften und Verbände aus der Psychiatrie. Diese kritisieren in einer gemeinsamen Stellungnahme, die Krankenkassen wollten die fast 30 Jahre alte Psychiatrie-Personalverordnung quantitativ und strukturell unverändert in eine Personaluntergrenze überführen, bei deren Unterschreitung ein rigides Sanktionssystem greifen solle. Die Krankenhäuser sollen die Einhaltung der Untergrenzen pro Berufsgruppe, Station und Woche nachweisen – sonst werden bereits erbrachte Leistungen nicht bezahlt, was zur Schließung von Stationen führen kann. “Sollten diese Vorschläge Realität werden, wäre die flächendeckende Krankenhausversorgung in Psychiatrie und Psychosomatik ernsthaft bedroht”, mahnen die medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Klinik- und Berufsverbände sowie Verbände der Selbsthilfe und der Angehörigen und fordern deshalb: 1. Die verbindliche Weiterentwicklung der Richtlinie Es muss festgeschrieben werden, dass die Richtlinie nur eine Übergangslösung darstellt und mit einem verbindlichen Zeitplan zu einem zukunftsfähigen Personalbemessungsinstrument weiterentwickelt wird. Ziel und Zweck muss sein, eine leitliniengerechte Versorgung in psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Kliniken zu garantieren. 2. „Personalmindestvorgaben“ statt „Personaluntergrenzen“ Die Richtlinie muss zwischen Personalmindestvorgaben, die sich an der erforderlichen Versorgungsqualität ausrichten, und einer zur Gewährleistung der Patientensicherheit notwendigen Personaluntergrenze differenzieren. 3. Die sofortige Verbesserung der Personalausstattung Die Psych-PV kann zwar übergangsweise als Grundlage der neuen Personalmindestvorgaben dienen, die Personalausstattung muss aber sofort gemäß der aktuellen ethischen, medizinischen und rechtlichen Standards strukturell angepasst und quantitativ erhöht werden. 4. Nachweispflichten pro Klinik und Jahr Notfälle und behandlungsintensive Patienten können kurzfristig den flexiblen Einsatz von Personal innerhalb einer Klinik notwendig machen. Auch die Pflichtversorgung der Kliniken für eine bestimmte Region führt immer wieder zu vorübergehenden Überbelegungen. Hierfür brauchen die Krankenhäuser eine entsprechende Freiheit in der Personalplanung. Das vom GKV-SV vorgeschlagene starre stationsbezogene Nachweissystem würde hingegen zur Abweisung von Patienten und letztlich zu Stationsschließungen führen. Statt ökonomischer Sanktionen, welche die flächendeckende regionale Versorgung grundlegend gefährden, muss ein differenziertes und auf die Erreichung der Qualität ausgerichtetes System von Maßnahmen geschaffen werden, welches die Kliniken angesichts von hohen Ausfallquoten und Nachwuchsmangel bei der Erfüllung der Mindestvorgaben unterstützen. Der gesetzliche Auftrag (PsychVVG, § 136a Abs. 2 SGB V) sieht die Erstellung einer Richtlinie für Mindestvorgaben zur Personalausstattung in Kliniken für Psychiatrie und Psychosomatik vor, welche zu einer qualitativ hochstehenden und leitliniengerechten Versorgung beitragen sollen. Dies ist notwendig, da die noch geltende Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) von 1991 die aktuellen medizinischen, rechtlichen und ethischen Standards nicht berücksichtigt und ihre Gültigkeit zum 01.01.2020 verliert. Die neue Personalausstattungs-Richtlinie muss bis zum 30.09.2019 vom G-BA verabschiedet werden und soll zum 01.01.2020 in der Nachfolge der Psych-PV in Kraft treten.
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