Lesen bildet

Dr. med Justus de Zeeuw
Dr. med Justus de Zeeuw

„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“. Ob das immer eine gute Idee ist, hängt davon ab, wer den Beipackzettel liest.

„Das Medikament, das Sie mir gegen die Luftnot gegeben haben, darf ich gar nicht nehmen. Im Beipackzettel steht, dass man davon Asthma bekommt!“ Der Beipackzettel wird übergeben. Mit Textmarker gelb markiert und zusätzlich rot unterstrichen ist die Passage „Leukotriene verursachen Verengungen und Schwellungen in den Atemwegen der Lunge ebenso wie Allergiesymptome“.1 Der nächste Satz „Indem Montelukast die Leukotriene hemmt, lindert es Beschwerden bei Asthma …“ wurde offenbar ignoriert. Ein Freund, der in einer Branche fernab des Gesundheitswesens mit Kunden zu tun hat, kommentiert solche Erlebnisse regelmäßig mit der Sentenz: „Sie wissen ja, lesen bildet. Doch der Literaturfreund liest auch bis zum Schluss“.

Bekanntermaßen spielt bei der wahrgenommenen Wirkung eines Medikamentes neben dem Placebo­effekt auch der Noceboeffekt eine Rolle. Dabei werden beispielsweise körperliche Missempfindungen im Sinne einer kausalen Attribu­tierung einem Medikament zugeordnet, ohne das tatsächlich ein Zusammenhang besteht. Oder es werden negative Effekte aufgrund einer gesteigerten Erwartungs­haltung intensiver wahrgenommen.

Die Patientenaufklärung stellt somit eine Gratwanderung dar, bei der das rechte Maß für den Umfang der Information, die einerseits erforderlich ist, anderseits keine unnötigen Ängste schürt, gefunden werden muss.2 Begriffe wie „shared decision making“ und „informed consent“ charakterisieren unser heutiges Verständnis des informierten, sogenannten mün­digen Patienten. Wie weit muss und soll die Aufklärung also gehen?

Gut in Erinnerung geblieben ist die Schilderung eines Richters aus dem Ruhrgebiet, der regelmäßig vor Ärzten über die juristischen Aspekte der Aufklärungspflicht referierte. Zunächst machte er den Medizinern klar, welche essenzielle Bedeutung der umfassenden Aufklärungen über die Risiken einer geplanten Maßnahme zukomme und dass Mängel in der Aufklärung häufig die Haftung wegen eines Behandlungsfehlers begründen. Dann schilderte er ein persönliches Erlebnis. Eines seiner Kinder musste wegen Bauchschmerzen ins Krankenhaus. Dort wurde eine akute Appendizitis diagnostiziert und zur unverzüglichen Appendektomie geraten. Der Chirurg, der ihn als Vater über die Risiken des Eingriffes aufklären wollte, erkannte ihn als bekanten Refe­renten für Medizinrecht wieder: „Sie sind doch der Richter, der uns immer so gut die Aufklärungspflicht dargestellt – dann machen wir es jetzt ganz korrekt, damit Sie wirklich über alles informiert sind.“ Der Jurist reagierte schnell: „Ach, dann führen sie das Aufklärungsgespräch besser mit meiner Frau, ich will das alles gar nicht wissen.“

Diese Geschichte macht einen weiteren Aspekt der Aufklärung deutlich: Für die ärztliche Ethik ist auch das Recht auf Nichtwissen von Bedeutung.3 In der sogenannten Informationsgesellschaft gerät dieser Aspekt leicht aus dem Blick. Es ist durchaus sinnvoll, vor einer

diagnostischen Maßnahme zu erörtern, welche Konsequenzen denn die gewonnenen Befunde haben würden. So wurde bei einer 84-jährigen, hinfälligen Patientin, die zur weitergehenden Unter­suchung aufgrund eines nativ­radiologisch aufgefallenen Rundherdes zugewiesen wurde, auf eine Computertomographie der Lunge verzichtet. Die Dame hatte im Vorgespräch deutlich gemacht, dass sie – sollte sich der Verdacht auf Lungenkrebs erhärten – keinerlei Therapie wünsche. Am liebsten wolle sie gar nicht wissen, ob da ein Tumor wachse. Es bestand dann Konsens, auf weitergehende Untersuchungen zu verzichten.

Das Gegenteil – also der maßlose Wunsch nach Informationen – kann Mediziner ebenfalls vor Herausforderungen stellen. Sei es, dass die gewünschte, umfangreiche Information offensichtlich die Auffassungsgabe des Rezipienten übersteigt, sei es, dass die Beantwortung immer detaillierterer Fragen schlicht den zeitlichen Rahmen sprengt. So wird der Wunsch, das Ergebnis der Lungenfunktionsprüfung auszu­drucken, gerne erfüllt. Doch wie mit der darauf folgenden Aufforderung „Und jetzt erklären Sie mir noch die ganzen Zahlen, die da stehen“ umgehen? Auch wenn es einem auf der Zunge liegt: Die Antwort „Wenn Sie das alles so genau wissen möchten, empfehle ich Ihnen ein Medizinstudium mit anschließender Facharztweiterbildung!“ ist dem Arzt-Patienten-Verhältnis wohl nicht zuträglich.
Freundlich Grenzen aufzeigen heißt die Devise, die man sogar in Kursen lernen kann – offenbar ein Ausdruck des steigenden Bedarfes für solche Vorgehensweisen.
Patienten ergreifen mitunter auch selbst die Initiative, wenn es um die Beschaffung von Informationen rund um das eigene Krankheitsbild geht. Grundsätzlich ist das zu be­grüßen, gehört diese Vorgehensweise doch zur aktiven Krankheitsbewältigung, die verglichen mit der passiven Variante Vorteile hinsichtlich Lebensqualität und auch Lebenserwartung bietet. Irrwege sind dabei allerdings nicht ausgeschlossen.

So beschwerte sich eine Patientin jüngst entrüstet: „Die Tabletten, die Sie mir verschrieben haben, wirkten gut, der Husten nachts war weg. Da wollte ich mir die selber im Internet bestellen und habe dabei herausgefunden, dass das Medikament auf der Roten Liste steht – das ist also verboten!“

Literatur:

  1. www.abz.de/assets/products/de/pkg_insert/Montelukast%20AbZ%2010%20mg%20Filmtabletten.pdf?pzn=9434616 abgerufen am 05.11.2020.
  2. Jütte R. Arzt und Ethos: Aufklärung und „informed consent“. Dtsch Arztebl 2018; 115:27–28.
  3. Duttge G. Rechtlich-Normative Implikationen des Rechts auf Nichtwissen in der Medizin, in: Wehling, Peter (Hrsg.), Vom Nutzen des Nichtwissens. Sozial- und kulturwissenschaftliche Perspektiven. 2015, 75.
  4. Schmitt-Sausen N. Resilienz: Neinsagen ist erlaubt. Dtsch Arztebl 2019;116(19).

Dr. med. Justus de Zeeuw