Mutterschutz: „Wir müssen Arbeitgebern sowie Schwangeren Ängste nehmen!“10. März 2026 Mehr sachliche Aufklärung kann Ängste rund um den Mutterschutz reduzieren und helfen, dass möglichst viele Schwangere ihre Tätigkeit fortsetzen können. (Symbolbild: © Syda Productions/stock.adobe.com) In einer Arbeitswelt, in der Frauen die Hälfte der Erwerbstätigen stellen, sorgt das Thema Arbeiten während der Schwangerschaft weiterhin für Unsicherheit. Mehr sachliche Aufklärung könne Ängste rund um den Mutterschutz reduzieren und dazu beitragen, dass möglichst viele Schwangere ihre Tätigkeit fortsetzen können, betont die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. Uta Ochmann. „Ich sehe es deshalb als wichtige Aufgabe von uns Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, aufzuklären und Ängste zu nehmen – auch um einen Karriereknick und Diskriminierung zu verhindern!“, plädiert Ochmann. So ist das Thema Mutterschutz eines der Schwerpunktthemen auf der Agenda der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM), die vom 18. bis 21. März in München stattfindet. In Deutschland wird die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit durch das Mutterschutzgesetz geregelt, also geschützt. Frauen sollen ihre Beschäftigung in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen können. Gleichzeitig sollen Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit vermieden werden. Je besser der Arbeitsschutz, desto weniger Anpassungen sind bei Schwangeren notwendig Es könnte mit Blick auf dieses Gesetz deshalb ganz einfach sein: Je besser der Arbeitsschutz in einem Unternehmen bereits umgesetzt ist – also je besser im täglichen Arbeiten die Beschäftigte vor Gefahrstoffen, Unfällen, Infektionen, Lärm, Gewalt oder auch Stress geschützt ist – desto weniger Maßnahmen sind bei einer Schwangerschaft zusätzlich erforderlich. „Arbeitgebende sind gefordert, bereits im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz die Arbeitsplätze und Tätigkeiten auch dahingehend zu beurteilen, ob nach Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen noch eine Gefährdung für Schwangere besteht“, erklärt Ochmann. „Wenn eine Beschäftigte dem Arbeitgebenden dann mitteilt, dass sie schwanger ist, hat dieser die bereits vorliegende Gefährdungsbeurteilung zu konkretisieren und zu individualisieren. Kann eine Frau einige ihrer bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben, ist der Arbeitgebende verpflichtet, adäquate Ersatztätigkeiten anzubieten. Erst dann, wenn sich keine Ersatztätigkeiten finden sollten, käme ein betriebliches Beschäftigungsverbot infrage“, so Ochmann. Verunsicherung, etwas falsch zu machen, führt häufig zum Beschäftigungsverbot Doch viele Arbeitgebende sprechen mit Bekanntwerden einer Schwangerschaft ein betriebliches Beschäftigungsverbot aus. Die Angst, doch eine mögliche Gefährdung zu übersehen, ist hoch. Dabei handelt es sich hier um falsch verstandenen Mutterschutz. „Ich nenne ein Beispiel aus dem Gesundheitswesen“, so Ochmann: „Werden Ärztinnen in Weiterbildung schwanger, behalten viele dies so lange wie möglich für sich, damit sie ihre Weiterbildung noch möglichst lange fortsetzen und die Grundlage ihres weiteren Arbeitslebens schaffen können. Sie wollen arbeiten und haben Angst, dass man es ihnen verbietet und sie sofort ihre Sachen packen müssen.“ Auch die behandelnden Gynäkologinnen und Gynäkologen sprechen gerne ein ärztliches Beschäftigungsverbot aus – ohne Kenntnisse der Möglichkeiten des Betriebes, aber getragen von der Sorge vor einer Überlastung der Schwangeren. Ochmann, die auch in der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin das Thema Mutterschutz vertritt, weiß aus zahlreichen Best-Practice-Beispielen: „Je fantasievoller und individueller Arbeitgebende, Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte oder andere Berater, wie auch die Schwangere selbst sind, desto eher können Lösungen für das Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit gefunden werden.“ „Das Mutterschutzgesetz bietet einen großen Spielraum, den wir in Deutschland noch besser ausschöpfen können – und deshalb auf der Fachtagung der DGAUM diskutieren. Mutterschutz bedeutet nicht, dass die Frau nach Hause muss, sondern nur, dass Tätigkeit A, B oder C eventuell nicht mehr möglich sind, dafür aber die Tätigkeit D, E oder F sehr wohl. Hier sollten die Schwangeren mutig für ihr Recht kämpfen“, fordert die Expertin. „Und die Arbeitgebenden müssen mutiger werden, Schwangere weiterhin zu beschäftigen!“
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