Telemonitoring bei Herzinsuffizienz: Wer soll das bezahlen?2. Februar 2023 Foto: ©MQ-Illustrations -stock.adobe.com Im April 2022 startete das telemedizinische Versorgungsangebot für Patientinnen und Patienten mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz. Bislang übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen jedoch nicht regelhaft die Kosten für die benötigte Hardware. Einen Lösungsvorschlag zur Kostenerstattung erarbeiteten nun der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) und der Bundesverband Niedergelassener Kardiologen (BNK). In einem gemeinsamen Schreiben an den Bewertungsausschuss empfehlen sie die Aufnahme einer Sachkostenpauschale für die sachgerechte Vergütung der externen Übertragungsgeräte (Transmitter) für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und der telemedizinischen Funktionsanalyse. Da in fast 90 Prozent der Fälle die Krankenkassen die Transmitter nicht bezahlen würden, „wird den betroffenen Patient:innen eine Therapieoption vorenthalten, die nachweislich die Mortalität senkt“, so der BVMed-Experte für kardiale Medizinprodukte, Olaf Winkler. Die telemedizinische Funktionsanalyse und das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz haben Anfang letzten Jahres eine EBM-Ziffer erhalten und sind damit Bestandteile der Regelversorgung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten. Beide Verfahren leiden jedoch unter einer strukturellen Unterversorgung, „weil die gesetzlichen Krankenkassen die Kostenerstattung für die zwingend notwendigen Transmitter und die damit verbundene Infrastruktur in den meisten Fällen ablehnen“, so Winkler. Eine interne Datenanalyse der betreffenden Firmen habe ergeben, dass nur 11,3 Prozent der Anträge für einen Transmitter innerhalb von 30 Tagen gezahlt werden. Nach sechs Monaten sind noch immer 86,7 Prozent der Anträge nicht bezahlt worden. Die Zielsetzung des gemeinsamen Vorschlages vom BVMed und BNK ist es, „eine bundesweit einheitliche, regelhafte Versorgung geeigneter Patient:innen mit einem Transmitter bei möglichst geringem administrativen Aufwand für Kostenträger, Hersteller und Leistungserbringer zu schaffen“, heißt es in dem Schreiben an den Bewertungsausschuss. Konkret schlagen die Verbände vor: Die Streichung des Satzes 2 der Ziffer 7.2 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM („Kosten für externe Übertragungsgeräte (Transmitter) im Zusammenhang mit einer telemedizinischen Leistungserbringung sind nicht berechnungsfähig, sofern in den Präambeln und Gebührenordnungspositionen des EBM nichts anderes bestimmt ist“), da die Bestimmung oft als Begründung einer Ablehnung durch die Krankenkassen verwendet wird. Die Aufnahme einer Sachkostenpauschale für die sachgerechte Vergütung der Transmitter beim Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und der telemedizinischen Funktionsanalyse. Denn die Kostenerstattung für Transmitter erfolge in einem Dreieck von Leistungserbringer, Kostenträger und Hersteller. Im Behandlungsfall generieren kontinuierliche Zahlungen auf allen Seiten große bürokratische Aufwände bei der Dokumentation, Rechnungsstellung und -prüfung. Deshalb sollte eine Einmalzahlung angestrebt werden. Sachkostenpauschalen sind in Kapitel 40 des EBM bereits etabliert und bewährt. Bereits in einem Schreiben an den BVMed vom März 2022 hatte der Bewertungsausschuss darauf hingewiesen, dass im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) die Berechnungsfähigkeit der erforderlichen Transmitter zwar fehle, dies aber nicht dazu führe, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Transmitterkosten nicht übernehmen müssten. Allerdings sei hierfür eine Vereinbarung der Versicherten mit ihren Krankenkassen erforderlich, was in der Praxis zu Problemen führe, so der BVMed. „Ohne externe Übertragungsgeräte und die notwendige Infrastruktur kann ein Telemonitoring von kardialen Implantaten nicht durchgeführt werden. Die aktuelle Situation einer nicht geregelten Vergütung führt bei allen Beteiligten zu Hindernissen, die die Etablierung einer sinnvollen, medizinisch notwendigen Leistung verzögern“, stellt BVMed-Experte Winkler die Dringlichkeit einer Lösung dar.
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