Tonsillotomie zukünftig auch ambulant möglich21. September 2018 Foto: © bravissimos – Fotolia.com Eine Tonsillotomie bei Hyperplasie der Tonsillen kann künftig auch ambulant erfolgen. Der G-BA hat die Methode zudem als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlung im Krankenhaus bestätigt. Für die ambulante Teilentfernung vergrößerter Gaumenmandeln legte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zur Indikationsstellung fest, dass der operative Eingriff nur bei Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten ersten Lebensjahr durchgeführt werden darf, bei denen die Hyperplasie eine symptomatische, klinisch relevante Beeinträchtigung verursacht und eine konservative Behandlung nicht ausreicht. Im Anschluss an die Tonsillotomie muss eine ausreichend lange Überwachung sichergestellt sein. Die Operation darf zudem nur von Fachärztinnen und Fachärzten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde durchgeführt werden, die eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren besitzen. Unklar war die Erkenntnislage zu der Fragestellung, ob Patientinnen und Patienten mit rezidivierender akuter Tonsillitis und einer festgestellten Indikation für ein operatives Vorgehen eher von einer Tonsillotomie oder einer Tonsillektomie profitieren. Der G-BA konnte aufgrund umfassender, insbesondere im Rahmen der Stellungnahmeverfahren eingegangener Informationen schon jetzt eine Richtlinie zur Erprobung der Tonsillotomie zur Behandlung der rezidivierenden akuten Tonsillitis beschließen. Damit liegen die Eckpunkte für eine randomisierte, kontrollierte Studie vor, mit der belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden sollen. Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Hintergrund Methodenbewertung der Tonsillotomie bei rezidivierender akuter Tonsillitis und bei einer Hyperplasie der Tonsillen: Der G-BA entscheidet im Auftrag des Gesetzgebers, welchen Anspruch gesetzlich Krankenversicherte auf medizinische oder medizinisch-technische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden haben. In einem strukturierten Bewertungsverfahren überprüft der G-BA auf Basis der verfügbaren Studienlage, ob Methoden oder Leistungen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in der vertragsärztlichen und/oder stationären Versorgung erforderlich sind. Zum Abschluss des Bewertungsverfahrens entscheidet der G-BA darüber, ob und inwieweit – d.h. für welche genaue Indikation und unter welchen qualitätssichernden Anforderungen – eine Behandlungsmethode ambulant und/oder stationär zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewendet werden kann. Lässt die wissenschaftliche Datenlage noch keine sichere Entscheidung zum Nutzen bzw. Schaden und der Notwendigkeit zu, muss – bei Feststellung eines Potenzials als Behandlungsalternative – die Methode im Rahmen einer Studie erprobt werden. Für die Dauer der Erprobung ist das Methodenbewertungsverfahren zeitlich befristet auszusetzen. Das Bewertungsverfahren der Tonsillotomie bei rezidivierender akuter Tonsillitis und bei einer Hyperplasie der Tonsillen für die vertragsärztliche und die stationäre Versorgung geht auf einen Antrag der Patientenvertretung im G-BA zurück. Das mit der Studienrecherche und -auswertung beauftragte Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) veröffentlichte im März 2017 seinen Abschlussbericht. Neben dem IQWiG-Abschlussbericht berücksichtigte der G-BA bei seiner Entscheidungsfindung die anlässlich der Veröffentlichung des Beratungsthemas eingegangenen Einschätzungen einschließlich der dort benannten Literatur sowie die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen zum Beschlussentwurf.
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