Urologen können künftig Zweitmeinung zu lokalisiertem Prostatakrebs abgeben20. September 2024 Symbolbild: HNFOTO – stock.adobe.com Patienten mit einem lokalisierten Prostatakarzinom ohne Metastasen haben voraussichtlich ab April 2025 Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zu ihrer möglichen Therapie. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 19.09.2024 beschlossen. Bei einem lokal begrenzten Prostatakarzinom ohne Metastasen gibt es verschiedene Eingriffe als Behandlungsoptionen: die chirurgische Entfernung der Prostata (Prostatektomie), die Bestrahlung des Tumors mit einer externen Strahlenquelle (perkutane Strahlentherapie) sowie die Einbringung einer Strahlenquelle in die Prostata zur internen Bestrahlung (Brachytherapie). Künftig können gesetzlich versicherte Patienten sich eine unabhängige zweite ärztliche Meinung einholen, wenn ihnen eine dieser Therapieoptionen vorgeschlagen wurde. Die Rahmenbedingungen dafür hat der G-BA jetzt festgelegt: Die als sogenannte Zweitmeiner tätigen Ärzte prüfen, ob die empfohlene Behandlung aus ihrer Sicht die geeignetste ist und beraten zu möglichen Alternativen. Eine chirurgische Entfernung oder Bestrahlung des Tumors ist aber beim lokal begrenzten Prostatakarzinom nicht in allen Fällen zwingend erforderlich: Auch die sogenannte Aktive Überwachung kann bei bestimmten Krankheitsverläufen eine Behandlungsoption sein. Dabei wird der Tumor engmaschig kontrolliert anstatt operiert oder bestrahlt. Urologen und Strahlentherapeuten zweitmeinungsberechtigt Ambulant oder stationär tätige Ärzte der Fachrichtungen Urologie oder Strahlentherapie sind zweitmeinungsberechtigt. Sie können bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen zu Eingriffen beim Prostatakarzinom abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Über die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes www.116117.de/zweitmeinung können Patienten anschließend zweitmeinungsberechtigte Fachärzte in ihrer Region finden. Wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss hat, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er tritt dann nicht unmittelbar, sondern am ersten Tag des zweiten darauffolgenden Quartals in Kraft: voraussichtlich ab dem 01.04.2025. Diese Zeit wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen benötigt, um das Genehmigungsverfahren für die zweitmeinungsgebenden Fachärzte vorzubereiten. Gesetzlich Versicherte haben bei planbaren Operationen gemäß §27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA legt in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren den genauen Leistungsumfang eines Zweitmeinungsverfahrens fest. Zudem wählt er aus, für welche Eingriffe dieser Anspruch besteht. (G-BA/ms)
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