Akademien fordern aktualisiertes Reproduktionsmedizingesetz5. Juni 2019 © Nationalakademie Leopoldina Die Rechtslage bezüglich Reproduktionsmedizin ist in Deutschland seit Langem unzureichend: Das Embryonenschutzgesetz stammt von 1990 und erfasst viele neue reproduktionsmedizinische Entwicklungen nicht. In einer Stellungnahme sprechen sich die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und die Union der deutschen Akademien der Wissenschaften deswegen für ein neues Fortpflanzungsmedizingesetz aus. Das Embryonenschutzgesetz von 1990 regelt bis heute weitgehend unverändert den Umgang mit der Reproduktionsmedizin. Diese Rechtslage zwingt die Behandelnden nicht selten zu einer dem heutigen internationalen medizinischen Stand nicht mehr angemessenen Behandlung und führt zu unnötigen Risiken für Mutter und Kind. Darüber hinaus wird das Embryonenschutzgesetz dem gesellschaftlichen Wandel und der Vielfalt heutiger Familienformen nicht mehr gerecht. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe der Leopoldina und der Akademienunion hat sich mit den medizinischen, rechtlichen und ethischen Fragen der Fortpflanzungsmedizin beschäftigt. Besonderes Augenmerk widmen die Autoren der Aufklärung und Beratung einschließlich der psychosozialen Beratung der betroffenen Paare sowie der Organisation und Finanzierung der Fortpflanzungsmedizin. Folgende Punkte werden in der resultierenden Stellungnahme als besonders regelungsbedürftig benannt: Elective Single-Embryo-Transfer: Hierbei wird aus einer größeren Zahl von Embryonen geplantermaßen nur derjenige mit der größten Entwicklungsfähigkeit ausgewählt und nur dieser der Frau übertragen. Dieses in vielen Ländern angewendete Verfahren vermeidet risikobehaftete und gesundheitsgefährdende Mehrlingsschwangerschaften, ohne die individuelle Chance auf eine Schwangerschaft nennenswert zu verringern. Dieses Vorgehen ist in Deutschland jedoch bei Strafe untersagt. Eizellspende: Die Samenspende ist in Deutschland erlaubt, die Eizellspende verboten. Während also infertile Männer mithilfe einer Keimzellspende eine Familie gründen können, ist dies Frauen, die etwa infolge einer Krebserkrankung keine eigenen Eizellen mehr bilden können, verwehrt. Diese Ungleichbehandlung lässt sich schwerlich rechtfertigen. Aufgrund der Gesetzeslage sehen sich viele Paare veranlasst, eine Eizellspende im Ausland in Anspruch zu nehmen. Dort wird oft die anonyme Spende praktiziert, wodurch dem Kind das verfassungsrechtlich verbriefte Recht auf Kenntnis seiner Abstammung versagt bleibt. Insofern beeinträchtigt das Verbot der Eizellspende in Deutschland indirekt das Kindeswohl. Embryospende: Das geltende Recht erlaubt in Ausnahmefällen die Embryospende. Eine klare gesetzliche Regelung für die Spende und den Empfang gespendeter Embryonen fehlt allerdings. Insbesondere die familienrechtlichen Implikationen bedürfen einer klaren Regelung. Leihmutterschaft: Besonders schwierige ethische und rechtliche Fragen wirft die in Deutschland verbotene Leihmutterschaft auf. Hier besteht in jedem Fall Regelungsbedarf für die im Ausland von einer Leihmutter geborenen, jedoch in Deutschland aufwachsenden Kinder. Kryokonservierung von Eizellen: An vielen fortpflanzungsmedizinischen Zentren werden Eizellen kryokonserviert. Dies geschieht zum Beispiel aus medizinischen Gründen, etwa vor einer Chemotherapie. Im Interesse der Frau, des Paares und des zukünftigen Kindes sollten die Rahmenbedingungen für die Aufbewahrung, Befruchtung und Übertragung geregelt werden. Erstattung von Kosten für fortpflanzungsmedizinische Maßnahmen: Eine Beschränkung der Finanzierung bei gesetzlich versicherten Paaren auf Ehepaare sowie auf enge Altersgrenzen ist medizinisch und gesellschaftlich kaum zu rechtfertigen. Die nur teilweise Erstattung der erheblichen Kosten der Behandlungen schafft zudem soziale Ungerechtigkeiten. Über mehrere Seiten gehen die beiden Akademien genauer auf die genannten Aspekte ein und liefern konkrete Regelungsvorschläge an die Politik. Das Dokument kann auf der Webseite kostenlos eingesehen werden.
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