BDA veröffentlicht Leitfaden für optimale Arbeitsbedingungen von schwangeren Ärztinnen17. Januar 2024 Unter Einhaltung gewisser Auflagen ist das Arbeiten als schwangere Ärztin in der Anästhesie und Intensivmedizin grundsätzlich möglich. Symbolfoto: ©Halfpoint/stock.adobe.com Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Frauen und ihre ungeborenen Kinder vor und auch nach der Geburt. Doch was bedeutet das in der Praxis? Welche Tätigkeiten dürfen schwangere Ärztinnen in Anästhesie und Intensivmedizin sowie in Notfall-, Schmerz- und Palliativmedizin noch ausüben? Wo ist Vorsicht geboten, und welche Schutzmaßnahmen werden empfohlen? Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebende bei der Beantwortung dieser Fragen zu unterstützen und ihnen einen Leitfaden zur Verfügung zu stellen, der optimale Bedingungen für schwangere Anästhesistinnen gewährleistet, hat die Kommission Gesundheitsschutz des Berufsverbandes Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e.V. (BDA) erstmals im Jahr 2014 eine „Positivliste“ erstellt. Zum 01.01.2018 wurde das Mutterschutzgesetz (MuSchG) novelliert. Eine bedeutende Neuerung betraf die Gefährdungsbeurteilung und die Gestaltung von Arbeitsplatz und -zeit, wodurch Schwangere mehr Mitspracherechte erhielten. Basierend auf diesen Änderungen hat der BDA die „Positivliste“ entsprechend überarbeitet und erweitert. Sie ist in der neuesten Ausgabe der Fachzeitschrift „Anästhesiologie & Intensivmedizin“ erschienen. Die aktualisierte Liste umfasst vor allem zahlreiche organisatorische und administrative Tätigkeiten, die Schwangere und Stillende weiterhin ausführen können. Bei klinischen Aufgaben sowie bei der intensivmedizinischen Überwachung und Therapie sind eine Reihe von nicht-invasiven, aber auch invasiven Tätigkeiten unter Beachtung von Schutzmaßnahmen weiterhin möglich. Die Liste gibt dazu Hinweise, welche Schutzmaßnahmen für welche Aufgaben ergriffen werden sollten. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die individuellen Bedürfnisse und Gegebenheiten in den jeweiligen medizinischen Einrichtungen berücksichtigt werden müssen, um optimale und sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Arbeit am Patienten ist weiterhin möglich Mit der „Positivliste“ macht der Berufsverband aber auch deutlich, dass die Arbeit an der Patientin oder am Patienten mit der Schwangerschaft nicht enden muss und nennt beispielhaft eine Reihe von Tätigkeiten, die weiterhin möglich sind. So sind neben nicht invasiven Maßnahmen wie Sonographie, Analgesie und Sedierung auch invasive Eingriffe wie Punktionen, Bronchoskopien sowie Intubationen weiterhin möglich. Voraussetzung: die Schutzmaßnahmen werden eingehalten. Welche das im jeweiligen Fall sind, wird in der Liste aufgeführt. Zu besonderer Vorsicht mahnen die Experten bei Infektionsrisiken – und weisen darauf hin, dass in der Notfallmedizin aufgrund der erhöhten Häufigkeit unerwarteter Notfallmaßnahmen und möglicher Kontakte mit Erregern generell Beschränkungen für schwangere Ärztinnen vorgesehen sind. Solche Empfehlungen des BDA bieten den Beteiligten eine Orientierungshilfe, ersetzen aber keinesfalls die Prüfung im Einzelfall durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die letztlich verbindlich entscheidet, ob und wie die Schwangere weiterhin eingesetzt werden kann. Sofern die Vorgaben der Positivliste beachtet worden sind, hatten die zuständigen Aufsichtsbehörden in der Regel keine Bedenken gegen den weiteren Einsatz der schwangeren Ärztin.
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