Behandlung mit Hochfrequenzenergie bei erektiler Dysfunktion wird keine ambulante GKV-Leistung22. Juni 2026 Was tun bei erektiler Dysfunktion? Die Hochfrequenzenergie-Therapie ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Symbolbild: Oleksii Bezrodnii – stock.adobe.com Der Einsatz von Hochfrequenzenergie zur Behandlung einer organisch bedingten erektilen Dysfunktion wird keine ambulante GKV-Leistung. Dies ist das Ergebnis einer Methodenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Ein Nutzen habe anhand der vorliegenden Studien für die Behandlung nicht hinreichend belegt werden können, so der G-BA in einer aktuellen Meldung. Auch das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative war demnach nicht feststellbar. Der entsprechende Beschluss wird nun vom Bundesministerium für Gesundheit rechtlich geprüft. Bei Nichtbeanstandung wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in Kraft. Zur Behandlung der erektilen Dysfunktion stehen bereits eine Reihe von Therapien zur Verfügung. Der Einsatz von Hochfrequenzenergie (oder Radiofrequenzenergie) ist ein neuer Behandlungsansatz, speziell bei organisch bedingten Erektionsstörungen. Männer führen die Behandlung selbstständig mithilfe eines computergestützten Handgeräts durch, das um den Penis gelegt wird. Das Gerät erzeugt Energie mit hoher Frequenz, die das Schwellkörpergewebe und das Bindegewebe des Penis erwärmt. Durch die Stimulation und die Stärkung des Bindegewebes soll sich die Erektionsfunktion verbessern. Studienlage unzureichend Bei seinem Bewertungsergebnis stützt sich der G-BA auf eine Recherche des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zum aktuellen Forschungsstand. Im Ergebnis standen keine relevanten Studien zur Verfügung. Jedoch war eine Interimsanalyse mit Daten aus einer noch laufenden randomisiert kontrollierten Studie möglich. Die Analyse der Ergebnisse zum Endpunkt erektile Funktion zeigte jedoch keinen Effekt zugunsten der Behandlung mit Hochfrequenzenergie im Vergleich zu einer Scheinbehandlung. Damit konnte für die Methode kein Nutzen oder Schaden abgeleitet werden. Ausgelöst wurde die G-BA-Bewertung, nachdem ein Hersteller beim GKV-Spitzenverband die Aufnahme des computergestützten Handgeräts in das Hilfsmittelverzeichnis beantragt hatte. Das Hilfsmittel ist jedoch ein untrennbarer Bestandteil einer neuen Behandlungsmethode, wie der G-BA auf Anfrage des GKV-Spitzenverbands feststellte. Da der Hersteller seinen Antrag auf Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis aufrechterhielt, schloss sich – wie in § 139 Abs. 3 SGB V vorgesehen – eine Bewertung der neuen Methode „Behandlung mittels Hochfrequenzenergie bei organischer erektiler Dysfunktion“ an. Methodenbewertungsverfahren, die über Herstelleranträge zur Aufnahme ihrer Medizinprodukte ins Hilfsmittelverzeichnis ausgelöst werden, sind bislang selten. Die jetzt abgeschlossene ist die fünfte Bewertung dieser Art. Drei Methoden werden derzeit erprobt, da sie ein Potenzial aufwiesen, die vierte Methode befindet sich noch in der Nutzenbewertung durch das IQWiG. Insgesamt sei die Evidenzlage von Methoden, die auf diesem Wege in die Methodenbewertung kommen, bislang eher schlecht, resümiert der G-BA. (ms/BIERMANN) Das könnte Sie ebenfalls interessieren: Gericht erteilt Online-Verschreibungen von PDE5-Hemmern per Fragebogen eine Absage Real-World-Studie ergibt Unterschiede zwischen einzelnen PDE5-Hemmern
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