DGKJ: Neues Infektionsschutzgesetz diskriminiert Kinder

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Der Ausschuss für Gesundheit im Deutschen Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes gebilligt. Die Anregungen von Experten für Kinder- und Jugendmedizin wurden dabei allerdings nicht berücksichtigt, wie die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin beklagt.

Bereits am 14. März hätte der Gesundheitsausschuss “im Eilschritt” eine Anhörung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) anberaumt, erklärte die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ), die dazu als Sachverständige geladen worden war. Ebenso die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie e. V. (DGPI) und der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ). Diese hatten eigenen Angaben zufolge in einer Stellungnahme vor der Umsetzung des IfSG in vorgelegter Form in Vorfeld der Anhörung gewarnt, hätten aber keine Möglichkeit bekommen, dies in der Anhörung anzubringen, monieren die Fachgesellschaften.

„Ohne eine Änderung des Gesetzestextes unter Berücksichtigung der von uns eingebrachten Aspekte ist Kindern und Jugendlichen mit der aktuell vorgesehenen Änderung des IfSG eine Teilhabe an Bildung, Kultur und anderen Aktivitäten des sozialen Lebens nicht in gleicher Weise wie Erwachsenen möglich. Zudem gibt der Bund mit den neuen Änderungen ein besonders wichtiges Instrumentarium zur schnellen Einleitung von Schutzmaßnahmen in der Pandemiebekämpfung aus der Hand. Es ist uns absolut unverständlich, dass der Gesundheitsausschuss dem Gesetzentwurf so zugestimmt hat “, kritisiert PD Dr. Burkhard Rodeck, Generalsekretär der DGKJ.

In einer Stellungnahme weist die Fachgesellschaft unter anderem darauf hin, dass künftig im IfSG allgemein geltend für einen vollständigen Impfschutz drei Impfungen oder zwei Impfungen und ein positiver Antikörpertest aufgrund einer Infektion anerkannt werden. Das ist für jüngere Kinder nicht umsetzbar.

Für Kinder unter fünf Jahren gebe es keinen zugelassenen Impfstoff, für Fünf- bis Elfjährige liege keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO für die ersten beiden Impfungen vor. Eine dritte Impfung (Boosterimpfung) sei in dieser Altersgruppe aktuell weder empfohlen noch zugelassen. Somit bleibe ihnen nach der gewählten Formulierung definitionsgemäß der Status „vollständiger Impfschutz“ verwehrt.

„Diese Regelungen dürfen nicht für Kinder bis elf Jahren gelten – hier muss eine Ausnahmeregelung gefunden werden, die zudem auch auf die Zwölf- bis 17-Jährigen auszudehnen ist. Auch für diejenigen Patienten, die bereits nach der ersten oder zweiten Impfung eine Impfkomplikation (wie zum Beispiel eine Myokarditis) erlitten haben, sollte eine Sonderregelung greifen“, erläutert Rodeck.