Digitalisierung der Antrags- und Gutachterverfahren in der ambulanten Psychotherapie24. März 2026 Das bisher papiergebundene Anzeige-, Antrags- und Gutachterverfahren in der ambulanten Psychotherapie kann künftig digital abgewickelt werden.(Symbolbild: © Alek/stock.adobe.com) Das bisher papiergebundene Anzeige-, Antrags- und Gutachterverfahren in der ambulanten Psychotherapie kann künftig digital abgewickelt werden. Im Antrags- und Gutachterverfahren wird geklärt, ob die Kosten einer Kurz- oder Langzeitpsychotherapie durch die gesetzliche Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Prozesse werden durch Digitalisierung unbürokratischer und schneller, zum Beispiel durch direktere Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Beteiligten und den Wegfall von Postlaufzeiten. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Anpassung der Psychotherapie-Richtlinie eröffnet auch den Partnern des Bundesmantelvertrags den Handlungsspielraum, um die Digitalisierung der Prozesse voranzutreiben. Die Richtlinie des G-BA dient als Grundlage für die Psychotherapie-Vereinbarung von GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung, also den Partnern des Bundesmantelvertrags, in der unter anderem das Nähere zum Antrags- und Gutachterverfahren geregelt ist. Dazu Dr. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Psychotherapie und psychiatrische Versorgung: „Der G-BA ermöglicht ein digitalisiertes Verfahren ganz im Sinne der Digitalisierungsstrategie des Bundesgesundheitsministeriums. Mit unserer Richtlinienänderung können die Prozesse nun so ausgestaltet werden, dass sie rascher und effizienter werden, ohne sensible Patientendaten zu gefährden. Das ist gleichermaßen im Sinne der Patientinnen und Patienten wie auch der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Krankenkassen und Gutachterinnen und Gutachter.“ Und weiter: „Noch für dieses Jahr plant der G-BA zudem einen Beschluss zur Modernisierung und Digitalisierung des Konsiliarverfahrens, so dass wir auch hier zu schnelleren und unbürokratischeren Abläufen kommen werden. In einem Konsiliarverfahren wird unter anderem geprüft, ob eine organische Erkrankung die Ursache für die psychischen Beschwerden ist.“ Antrags- und Gutachterverfahren Pro Jahr nehmen Versicherte im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie mehr als 20 Millionen Einzeltherapie-Leistungen in Anspruch. Während für Akutbehandlungen lediglich eine Anzeige durch die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten bei der Krankenkasse erforderlich ist, sind andere Therapieformen antrags- und gegebenenfalls auch gutachtenpflichtig. Der derzeit papierbasierte Antrag einer Richtlinien-Therapie umfasst eine Vielzahl mehrseitiger Formulare und Durchschläge, die bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Krankenkassen sowie Gutachterinnen und Gutachtern in ihrer Komplexität teils erhebliche bürokratische Aufwände verursachen. Die Übersendung der Formulare erfolgt zwischen den einzelnen Beteiligten in der Regel auf dem Postweg – mit entsprechend langen Laufzeiten. Ein digitalisiertes Antrags- und Gutachterverfahren setzt an verschiedenen Stellen an, um die Prozesse nutzerfreundlicher und schneller zu machen: von der Antragstellung über die Antragsprüfung bis hin zur Einbindung einer Gutachterin oder eines Gutachters. So ermöglicht der G-BA, dass die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten alle antragsrelevanten Informationen digital erfassen und zudem direkt an die Gutachterin oder den Gutachter übermitteln können. Weitere beschlossene Änderungen Weitere Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie betreffen insbesondere die Qualifikationsanforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter, deren Bestellung durch die Krankenkassen und den Gutachterprozess. Zudem die Möglichkeit, probatorische Sitzungen in einer Vertragsarztpraxis bereits während einer Krankenhausbehandlung in Anspruch zu nehmen. Inkrafttreten und Umsetzung Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Anschließend kann das Nähere zur Umsetzung des digitalen Anzeige-, Antrags- und Gutachterverfahrens sowie zur Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter durch Vereinbarungen der Bundesmantelvertragspartner – Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband – geregelt werden.
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