Frankreich erlaubt Sterbehilfe für Schwerkranke mit Auflagen16. Juli 2026 Symbolfoto: ©alfa27/stock.adobe.com Nach intensiver Debatte hat Frankreich ein Gesetz zur Sterbehilfe verabschiedet. Ein interdisziplinäres Gremium prüft jeden Antrag – und Mediziner können aus Gewissengründen ihr Mitwirken verweigern. In Frankreich ist künftig Sterbehilfe für schwer kranke Menschen nach streng festgelegten Regeln erlaubt. Die Nationalversammlung in Paris verabschiedete nach langer parlamentarischer Debatte mit 291 Ja- und 241-Nein-Stimmen ein Gesetz, das unheilbar Erkrankten im fortgeschrittenen Stadium und bei unerträglichen Leiden die Möglichkeit des assistierten Suizids eröffnet. Dies gilt auch, wenn der Erkrankte eine Behandlung abbricht oder ablehnt. Allerdings muss der Erkrankte den Wunsch nach Sterbehilfe frei und klar an einen Arzt oder eine Ärztin richten können und sich der Tragweite bewusst sein. Das Verfahren sieht vor, dass ein interdisziplinäres Gremium unter ärztlicher Beteiligung den Wunsch nach Sterbehilfe prüft und der Arzt dem Erkrankten binnen zwei Wochen das Ergebnis mitteilt. Dieser muss seinen Wunsch nach Sterbehilfe nach zwei Tagen Bedenkzeit bekräftigen. Das Gesetz sieht vor, dass der Patient das tödliche Mittel selbst einnimmt, es sei denn, er ist dazu körperlich nicht in der Lage. In diesem Fall wird die Handlung von einem Arzt oder einer Pflegekraft vorgenommen. Diese können aus Gewissensgründen eine Beteiligung an der Sterbehilfe ablehnen und an Berufskollegen verweisen. Gesetz mit zahlreichen Einschränkungen Das französische Gesetz sieht zahlreiche Bestimmungen und Einschränkungen vor. Die Möglichkeit der Sterbehilfe können nur dauerhaft in Frankreich lebende französische Staatsbürger ab 18 Jahren nutzen. Alleine eine psychische Erkrankung eröffnet keine Möglichkeit der Sterbehilfe. Betroffene müssen auf die Möglichkeit der Palliativversorgung hingewiesen werden und diese auf Wunsch auch tatsächlich in Anspruch nehmen können. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, wird es auf Wunsch von Premierminister Sébastien Lecornu noch vom Verfassungsrat überprüft. In Deutschland ist aktive Sterbehilfe strafbar. Erlaubt ist aber der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, wenn das dem Willen des Patienten entspricht. Auch die Beihilfe zur Selbsttötung ist straffrei – sie kann in der Beschaffung oder Bereitstellung eines tödlichen Mittels bestehen, das der Patient selbst einnimmt. Um rechtliche Regelungen zu einem sogenannten assistierten Suizid wird in Deutschland seit Jahren gerungen.
Mehr erfahren zu: "Warme Nächte – kranke Frühgeborene?" Warme Nächte – kranke Frühgeborene? Frühgeborene auf der Intensivstation sind besonders gefährdet, sich mit potenziell krankmachenden Bakterien zu infizieren. Forschende aus Hannover haben nun untersucht, welche externen Faktoren hierfür eine Rolle spielen. Sie kamen zu […]
Mehr erfahren zu: "BDA zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: „Sparen darf nicht zulasten der Versorgung gehen“" BDA zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: „Sparen darf nicht zulasten der Versorgung gehen“ Nach Ansicht des BDA erschweren die jüngst beschlossenen Sparmaßnahmen den politisch gewünschten Ausbau des ambulanten Operierens sowie die Finanzierung personalintensiver Krankenhausbereiche.
Mehr erfahren zu: "Hypoxische Leberschädigung: Wichtiger Mortalitätsprädiktor bei schwerem ARDS" Hypoxische Leberschädigung: Wichtiger Mortalitätsprädiktor bei schwerem ARDS Wissenschaftler aus Hamburg und Innsbruck zeigen in einer Studie, dass die hypoxische Leberschädigung als häufige Komplikation beim Akuten Atemnotsyndrom (ARDS) ein wertvoller prognostischer Marker sein kann. Sie könne auch als […]