Fremdsprachige Patienten – Wer bezahlt die Übersetzung?26. Januar 2022 Bernadette Rümmelin, Geschäftsführerin des kkvd. Foto: kkvd/Kirsten Breustedt Der Katholische Krankenhausverband Deutschlands (kkvd) fordert, Dolmetscherdienste bei medizinisch notwendigen Behandlungen zügig als gesonderte Leistung gesetzlich zu verankern. Sprachbarrieren seien noch immer große Hürden für Patientinnen und Patienten, betont der Verband. “Die Liste der Aktivitäten ist lang, mit denen die Kliniken die Patientenrechte stärken. Auch arbeiten sie sehr engagiert daran, vorhandene Sprachbarrieren zu senken”, sagte Bernadette Rümmelin, Geschäftsführerin des kkvd, anlässlich des „Tages des Patienten“ am 26.01.2022. Dies sei wichtig, um die Patientinnen und Patienten bei gut informierten Entscheidungen und der wirksamen Ausübung ihrer Rechte zu unterstützen. “Zu den wichtigsten Angeboten gehören mehrsprachige Informationsmaterialien und vor allem selbst organisierte Dolmetscherdienste im Klinikalltag. Oft ist dies nur möglich dank der tatkräftigen Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit zusätzlichen Sprachkenntnissen. Doch nicht immer kann eilig ein Teammitglied mit den passenden Kenntnissen herbeigerufen werden.“ Rümmelin weiter: „Zudem ist das Dolmetschen in gesundheitlichen Fragen besonders sensibel. Medizinische Fachbegriffe müssen klar und verständlich übersetzt werden. Und aufgrund der vertraulichen Patienteninformationen bestehen besondere Sorgfalts- und Schweigepflichten. In der Psychiatrie und Psychotherapie ist die Sprache das zentrale Therapiemedium. Hier tragen entsprechend qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher ganz besonders zur Behandlungsqualität und zum Therapieerfolg bei. Zudem muss neben der Sprachmittlung oft auch eine kulturelle Vermittlung stattfinden. Das können digitale Lösungen kaum leisten.“ Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass die sogenannte Sprachmittlung auch mit digitalen Anwendungen im Kontext medizinisch notwendiger Behandlungen Bestandteil des SGB V wird. Aus Sicht des kkvd sind zudem Regelungen im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und in der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) notwendig. Derzeit keine Erstattung für Dolmetscherleistungen „Es ist richtig, dass die Koalitionspartner im Bund künftig Dolmetscherdienste bei medizinisch notwendigen Behandlungen im Leistungskatalog des SGB V verankern wollen”, kommentiert Rümmelin. “Das muss für die ambulante und die stationäre Versorgung gelten. Dolmetscherkosten werden bislang als Teil der allgemeinen Krankenhausleistung angesehen und daher nicht gesondert erstattet. Das wird dem damit verbundenen Aufwand nicht gerecht. Zudem stärken professionelle Übersetzungsleistungen nicht nur die Ausübung der Patientenrechte und die autonome Entscheidungsfindung der Erkrankten. Sie erleichtern dem Klinikpersonal auch die Diagnosestellung sowie zielgerichtete Behandlung und verringern so das Risiko einer Chronifizierung von Erkrankung. Daher sollte dieser Auftrag aus dem Koalitionsvertrag schnell umgesetzt werden“, so die kkvd-Chefin abschließend. Bei vergleichbaren Leistungen für Menschen mit Behinderungen wie beispielsweise dem Gebärdendolmetschen wurde mit dem MDK-Reformgesetz zum 01.01.2020 bereits eine entsprechende Regelung eingeführt. (kkvd/ms)
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