G-BA konkretisiert Verordnungsmöglichkeiten von RSV-Antikörpern9. November 2023 Experten gehen davon aus, dass Es wird geschätzt, dass 50 bis 70 Prozent aller Kinder im ersten Lebensjahr eine Infektion mit dem Respiratorischen Synzytial-Virus durchmachen. (Foto: © zilvergolf – stock.adobe.com) Das Respiratorische-Synzytial-Virus (RSV) löst oft schwere Atemwegsinfektionen aus. Bei Kindern kann die Gabe von RSV-Antikörpern vor einer Infektion das Risiko, schwer zu erkranken, senken. Nachdem der RSV-Antikörper Nirsevimab seit Kurzem auf dem Markt verfügbar ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seinen bisherigen Therapiehinweis zum RSV-Antikörper Palivizumab neu gefasst. Demnach ist der Einsatz von gegen das F-Protein des RSV gerichteten Antikörpern bei Kindern mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe im Alter von maximal 24 Lebensmonaten, im Falle von Nirsevimab maximal zwölf Lebensmonaten, zum Beginn der RSV-Saison wirtschaftlich, wenn diese • wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigten. Diese Maßnahmen beinhalteten zusätzlichen Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren oder Diuretika. • an hämodynamisch relevanten Herzfehlern (zum Beispiel relevante Links-Rechts- und Rechts-Links-Shunt-Vitien und Patienten mit pulmonaler Hypertonie oder pulmonalvenöser Stauung) leiden oder • von Trisomie 21 betroffen sind. Darüber hinaus erscheint dem G-BA die Gabe der Antikörper unter wirtschaftlichen Aspekten noch bei Kindern im Alter von maximal sechs Monaten bei Beginn der RSV-Saison vertretbar, die als Frühgeborene bis zur vollendeten 35. Schwangerschaftswoche (34 (+6)) geboren wurden. Zusätzliche nichtmedikamentöse Maßnahmen sind Rauchverbot in der Umgebung von Hochrisikokindern, Stillen, infektionshygienische Allgemeinmaßnahmen zur Vermeidung der RSV-Exposition wie regelmäßiges Händewaschen und das Meiden von Personenansammlungen sowie Kinderkrippen. Eine ärztliche Verordnung von gegen das F-Protein des RSV gerichteten Antikörpern ist dem G-BA zufolge über die Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise hinaus ausnahmsweise mit Begründung in der Patientenakte möglich, wenn im Einzelfall ein vergleichbares Risiko für einen schweren Infektionsverlauf besteht. Der Beschluss zur Neufassung des Therapiehinweises wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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