Kinder mit Typ-1-Diabetes: Anspruch auf Pflegegrad 2 für alle12. Mai 2026 Um sich um ein Kind mit Typ-1-Diabetes zu kümmern, müssen Mütter häufig ihre Arbeitszeit reduzieren. (Foto: © Africa Studio – stock.adobe.com) Anlässlich des „Internationalen Tages der Pflegenden“, zu denen bei Kindern mit Diabetes Typ 1 auch die Eltern zählen, machen die Deutsche Diabetes-Hilfe und die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) auf anhaltende Probleme bei der Anerkennung von Pflegegrad 2 für die betroffenen Kinder aufmerksam. Mit seinen Entscheidungen vom 12. Dezember 2024 hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass bestimmte Belastungen im Alltag von Kindern mit Typ-1-Diabetes stärker berücksichtigt werden müssen. Dazu zählen etwa Abwehr und Ängste bei notwendigen Behandlungsmaßnahmen oder ein erhöhter Unterstützungsbedarf bei der Nahrungsaufnahme. Diese Faktoren können einen Pflegegrad 2 begründen und damit Zugang zu entsprechenden Leistungen der Pflegeversicherung ermöglichen. Der Pflegegrad 2 beschreibt eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten. Familien erhalten dadurch finanzielle Unterstützung und Entlastungsleistungen, etwa Pflegegeld und Zuschüsse für Hilfsmittel. Eltern klagen über langwierige Verfahren Trotz dieser klaren rechtlichen Grundlagen berichten viele Familien, dass Anträge weiterhin abgelehnt werden. Häufig müssen sie Widersprüche einlegen oder sogar vor Gericht ziehen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Das belastet die Betroffenen zusätzlich zum ohnehin anspruchsvollen Alltag mit einem chronisch erkrankten Kind. „Das Bundessozialgericht hat die Rechte von Kindern mit Typ-1-Diabetes eindeutig gestärkt. Dennoch erleben wir in der Praxis, dass Familien ihren Anspruch auf Pflegegrad 2 oft erst nach langen Auseinandersetzungen durchsetzen können. Das darf nicht sein. Meistens sind es die Mütter, die ihre Arbeitszeit reduzieren, um ihr Kind mit Diabetes versorgen zu können. Das hat Einfluss auf das Familieneinkommen, die berufliche Laufbahn und die Rentenansprüche der Mütter. Genau deshalb sind die Leistungen der Pflegeversicherung so wichtig“, erklärt PD Dr. Simone von Sengbusch, Präsidentin der deutschen Gesellschaft für pädiatrische und adoleszente Endokrinologie und Diabetologie (DGPAED). „Niemand sollte gezwungen sein, Widerspruch einzulegen oder vor Gericht zu gehen, wenn der Anspruch fachlich klar begründet ist. Wir erwarten, dass die Pflegekassen die Rechtsprechung umsetzen und von sich aus anwenden. Eine individuelle Prüfung im Einzelfall ist notwendig, sie darf aber nicht dazu führen, berechtigte Ansprüche systematisch zu verzögern oder abzulehnen“, ergänzt Matthias Meyer, Rechtsanwalt aus Itzehoe und Mitglied der AG Inklusion der DGPAED. Forderung nach einheitlicher Praxis Die Deutsche Diabetes-Hilfe und die DDG sehen hier Handlungsbedarf. Die Organisationen fordern, dass Pflegekassen bundesweit nach einheitlichen Maßstäben entscheiden und die BSG-Urteile konsequent berücksichtigen. Ziel ist es, Familien frühzeitig zu entlasten und unnötige bürokratische Hürden abzubauen. Gerade bei Kindern im Kindergarten- und Grundschulalter zeigt sich der Unterstützungsbedarf im Alltag deutlich. Die Therapie erfordert kontinuierliche Begleitung, Kontrolle und oft auch Überwindung von Ängsten. Diese Belastungen wirken sich direkt auf die Selbstständigkeit aus und müssen in der Begutachtung angemessen berücksichtigt werden. Die Deutsche Diabetes-Hilfe appelliert daher an Politik und Kostenträger, die bestehenden Regelungen im Sinne der Familien anzuwenden und weiterzuentwickeln. Ziel bleibt eine Versorgung, die sich am tatsächlichen Bedarf orientiert und Betroffene wirksam entlastet. Lesen Sie außerdem zum Thema Typ-1-Diabetes:Typ-1-Diabetes: Fr1da-Studie dehnt Früherkennung auf zwölf Bundesländer aus Typ-1-Diabetes: Früherkennung durch Nabelschnurblut?
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