Kniegelenkersatz: G-BA passt Mindestmengen an

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bestehende Mindestmenge für Kniegelenkersatz grundlegend überarbeitet. Es werden künftig drei fachlich eigenständige Fallkonstellationen unterschieden.

Wie der G-BA mitteilte, gibt es jeweils eine Mindestmenge für den erstmaligen Einsatz einer Knie-Totalendoprothese (Knie-TEP), das Einsetzen unikondylärer Schlittenprothesen sowie den Austausch einer Knieprothese. Mit dieser Differenzierung reagiert der G-BA insbesondere auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse beim Kniegelenkersatz.

Ziel sei es so der Bundesausschuss, dass Versicherte an Krankenhäusern operiert werden, deren Behandlungsteams viel Erfahrung mit den jeweils gut einzuplanenden Eingriffen haben. Denn die Qualität der Ergebnisse, die sich unter anderem an geringeren Komplikationsrisiken und einem Ausbleiben von Folgeeingriffen bemisst, hängt von der Menge der erbrachten Eingriffe an einem Standort ab.

Konzentration auf erfahrene Standorte

Entscheidend für den Behandlungserfolg eines Kniegelenkersatzes sind insbesondere die Erfahrung mehrerer ärztlicher Fachdisziplinen, ein eingeübtes berufsgruppenübergreifendes Zusammenwirken und die frühzeitige Mobilisierung durch erfahrene Physiotherapeuten.

Um diese Voraussetzungen abzubilden, legt der G-BA die Höhe der Mindestmenge pro Jahr/Standort eines Krankenhauses wie folgt fest:

  • 150 für das erstmalige Einsetzen einer Knie-TEP
  • 20 für das Einsetzen einer unikondylären Schlittenprothese
  • 25 für Revisionseingriffe

Nur Standorte, die die Mindestmenge nach Ablauf der Übergangsregelung voraussichtlich erreichen, dürfen die Leistungen erbringen. Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden können – wie bei allen Mindestmengen – für eine Klinik eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Voraussetzung ist, dass die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte. Die Krankenkassen müssen diesem Vorgehen aber zustimmen.

Mindestmengen bei Kniegelenkersatz: Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die Änderungen der Mindestmengenregelungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Für die Krankenhäuser gelten laut G-BA jedoch zunächst Übergangsregelungen:

  • Die bislang geltende Mindestmenge für Knie-TEP von 50 Leistungen pro Krankenhausstandort gilt weiterhin in den Jahren 2026 und 2027. In den Jahren 2028 und 2029 gilt übergangsweise eine Mindestmenge von 100. Ab dem Jahr 2030 greift dann die neue Mindestmenge für den erstmaligen Einsatz eines Kniegelenkersatzes von 150 vollumfänglich.
  • Die neuen Mindestmengen für das Einsetzen einer unikondylären Schlittenprothese sowie für Revisionseingriffe in Höhe von 20 beziehungsweise 25 gelten erstmalig im Jahr 2028. In den Jahren 2026 und 2027 gelten keine eigenständigen Mindestmengen.