Psychotherapeuten erarbeiten Programm zur besseren Versorgung von Kindern und Jugendlichen

In schwierigen Lebenssituationen verlieren Kinder häufig ihren Versicherungsschutz. Der Berufsverband der Psychotherapeuten will das ändern. (Foto: © Dan Race – stock.adobe.com)

Lückenloser Krankenversicherungsschutz auch in Lebenskrisen, Regelungsdefizite beheben, benachteiligte Minderjährige nicht von der Krankenversorgung abschneiden: Der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp) schlägt ein dreistufiges Programm vor, um Kinder und Jugendliche im Rahmen der Versorgung künftig besser abzusichern.

Kinder und Jugendliche sind mehrheitlich über ihre Eltern in der Gesetzlichen Krankenversicherung GKV familienversichert. Um diese Familienversicherung zu erhalten, unterliegen die Eltern einer Auskunftspflicht. Kommen Eltern dieser Auskunftspflicht nicht nach oder versterben sie, ruht der Krankenversicherungsschutz für Kinder und Jugendliche. „Bis zur Einführung der Telematik Infrastruktur, TI, war das relativ unproblematisch, solange die Gesundheitskarte nicht verlorenging. Seit deren Einführung sind Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen de facto Mitwirkende an der Deaktivierung der elektronischen Gesundheitskarte, eGK, die in der Folge für die Kinder und Jugendlichen nicht mehr nutzbar ist“, erklärte der Berufsverband die Hintergründe seines Vorschlags.

Die gesetzliche Krankenversicherungspflicht sanktioniere nicht krankenversicherte Bürger, schütze aber Minderjährige nicht, wenn die Versicherungsnehmenden gegen die Krankenversicherungspflicht und/oder gegen Mitwirkungspflichten verstoßen haben oder diesen aufgrund eines Todesfalls nicht mehr nachkommen können.

„So kommt es dazu, dass häufig Kinder in schwierigen Lebenslagen zumindest vorübergehend von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen sind, zum Beispiel bei Hochstrittigkeit der Eltern oder eben nach dem Versterben eines Elternteils. Gerade in derartig belastenden Situationen dürfen wir diese Kinder nicht ohne Krankenversorgung lassen“, erklärte Dr. Reinhard Martens, Vorstandsmitglied im bvvp und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie.

„Zur Abwendung dieser Misere brauchen wir ein dreistufiges Vorgehen“, betont auch die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und stellvertretende Verbandsvorsitzende Ariadne Sartorius. Der Verband fordert daher folgende Schritte:

1. Eine sofortige Selbstverpflichtung der Gesetzlichen Krankenkassen, elektronischen Gesundheitskarten von Minderjährigen nicht mehr zu deaktivieren und für diese damit einen lückenlosen Zugang zur medizinischen Versorgung sicherzustellen.

2. In dem angekündigten Versorgungsgesetz II – Stärkung des Zugangs zu gesundheitlicher Versorgung – müssen Regelungen getroffen werden, die den Versicherungsschutz bei Minderjährigen solange bestehen lassen, bis eine andere Krankenversicherung die Übernahme des Versicherungsschutzes bestätigt hat. Hierdurch entstehen dem GKV-System keine zusätzlichen Kosten, da die Beitragspflicht der Versicherungsnehmenden davon unberührt bleibt.

3. Erforderlich ist zudem eine für Minderjährige kostenfreie gesetzliche Krankenversicherung, in der diese selbst Versicherungsnehmende sind. Dabei ist sicherzustellen, dass alle bisherigen Beitragszahlenden entsprechend anteilig zur Finanzierung dieser obligaten Versicherung von Kindern und Jugendlichen herangezogen werden.

„Mit dieser Lösung hätten wir eine kostenneutrale garantierte Versicherung von Kindern und Jugendlichen, unabhängig von deren Familiensituation. An der Finanzierung müssten die Versicherten der privaten Krankenversicherung und die Beihilfe anteilig beteiligt werden“, sagte Martens.

„Wir lösen damit noch ein weiteres Problem“, ergänzt bvvp-Digitalisierungs- und Datenschutzexperte Mathias Heinicke, „nämlich, dass manche Versicherungsnehmer nicht sorgeberechtigt sind und dennoch Zugriff auf die elektronische Patientenakte und damit auf hoch vertrauliche Daten von Kindern und Jugendlichen haben. Damit könnte geregelt werden, dass die Sorgeberechtigten nur gemeinschaftlich Zugriff auf die Gesundheitsdaten erhielten, wie es im Familienrecht festgeschrieben ist.“