Urteil zur Rufbereitschaft: Klinik zieht Revision zurück

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Nachdem die betroffene Klinik ihre Revision zurückgezogen hat, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachen gegen eine 30-Minuten-Eintreffzeit rechtskräftig.

Die Vorgabe, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar zu sein, könne nicht einseitig per Dienstanweisung angeordnet werden, entschied das Gericht. Gegen das Urteil vom 17.12.2025 (Az.: 8 SLa 502/25) hatte der Arbeitgeber zunächst Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt, diese am 7.5.2026 aber wieder zurückgenommen.

Somit ist nun das vorinstanzliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen rechtskräftig geworden. Damit habe der Marburger Bund Niedersachsen erneut die Rechte von Ärztinnen und Ärzten in der Rufbereitschaft „erfolgreich durchgesetzt“, wie die Ärztegewerkschaft in einer Mitteilung betont.

In 30 Minuten „am Patienten“? Für Rufbereitschaft zu kurz bemessen

Geklagt hatte ein Oberarzt und Mitglied des Marburger Bundes. Der Arbeitgeber hatte sich auf Strukturvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses berufen: Demnach müsse ein Facharzt innerhalb von maximal 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein. Daraus leitete das Klinikum eine verbindliche Eintreffzeit für Ärztinnen und Ärzte in Rufbereitschaft ab.

Das Landesarbeitsgericht stellte mit seinem Urteil zur Rufbereitschaft klar: Die Vorgabe „30 Minuten am Patienten“ ist für Rufbereitschaften zu kurz bemessen, da Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten einzubeziehen sind. Außerdem können Arbeitgeber Eintreffzeiten nicht einseitig per Dienstanweisung festlegen. Maßgeblich ist laut Gericht das Erreichen des Arbeitsortes. Die weitere Organisation im Krankenhaus fällt in die Verantwortung des Arbeitgebers. Zulässig ist damit lediglich eine angemessene reine Wegezeit bis zum Zugangspunkt des Betriebsgeländes.

Arbeitgeber dürfen tarifliche Grenzen nicht unterlaufen

„Mit der Rücknahme der Revision ist nun rechtskräftig bestätigt: Rufbereitschaft bedeutet nicht permanente Sofortverfügbarkeit. Arbeitgeber dürfen tarifliche Grenzen weder über Dienstanweisungen noch über Strukturvorgaben unterlaufen“, betonte Rechtsanwältin Sarah Steenken vom Marburger Bund Niedersachsen.

„Das Urteil schafft wichtige Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte“, sagte Andreas Hammerschmidt, 2. Vorsitzender des Marburger Bundes Niedersachsen. „Wer eine unmittelbare ärztliche Verfügbarkeit benötigt, muss dafür die passenden Dienstmodelle organisieren – etwa Bereitschaftsdienst statt Rufbereitschaft.“

Die Entscheidung habe grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus, wie der Marburge Bund betonte. Sie stärke den tarifvertraglichen Schutz der Rufbereitschaft und setze der zunehmenden Verdichtung ärztlicher Tätigkeit Grenzen.