Verfahrensregeln für Zweitmeinung in Kraft getreten11. Dezember 2018 Foto: © Cooper – Fotolia.com Wie der G-BA mitteilt, besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine Zweitmeinung zur Notwendigkeit einer empfohlenen OP vorerst bei Tonsillektomie und Tonsillotomie sowie bei Hysterektomien. Die vom G-BA beschlossenen Regelungen sollen eine unabhängige und qualifizierte ärztliche Zweitmeinung sicherstellen. Sie gelten unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse eine Patientin oder ein Patient versichert ist. Ärztinnen und Ärzte können nun bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungsleistungen abrechnen zu dürfen. Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte müssen die vom G-BA festgelegten Anforderungen an die besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen. Zudem dürfen keine Interessenkonflikte vorliegen, die einer Unabhängigkeit der Zweitmeinung entgegenstehen. Bei einer geplanten Tonsillotomie beziehungsweise Tonsillektomie sind HNO-Ärzte und Ärztinnen dazu berechtig eine Zweitmeinung zu erbringen, während Fachärzte und -ärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin in den Prozess miteinbezogen werden können. Im Falle einer Hysterektomie können Fachärzte und -ärztinnen eine zweite Meinung abgeben. Informationen über alle Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit eine Zweitmeinung abgeben dürfen, werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landeskrankenhausgesellschaften auf deren Internetseiten und gegebenenfalls mit weiteren Informationsangeboten zur Verfügung gestellt. Versicherte können sich bei der Suche nach einem Zweitmeiner zudem an ihre Krankenkasse wenden. Das vom G-BA strukturierte Zweitmeinungsverfahren kann von Patientinnen und Patienten genutzt werden, sobald der Ergänzte Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entschieden hat. Ein Patientenmerkblatt mit den wichtigsten Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und der Inanspruchnahme wird der G-BA auf seinen Internetseiten zur Verfügung stellen.
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