Zweitmeinungsanspruch bei Herzeingriffen: G-BA startet Beratungen21. Juli 2021 Foto: ©HNFOTO/stock.adobe.com Das Einholen einer Zweitmeinung vor einem geplanten Herzeingriff? Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) startete nun Beratungen, um dies künftig zu ermöglichen. Speziell geht es um die Implantation eines Defibrillators beziehungsweise Herzschrittmachers und die Ablation. Wer vor einer Implantation eines Defibrillators beziehungsweise Herzschrittmachers steht oder vor einer elektrophysiologischen Herzuntersuchung und dem Veröden von krankhaften Herzmuskelzellen (Ablation), soll nach den Plänen des G-BA künftig vor dem Eingriff eine zweite ärztliche Meinung einholen können. Der G-BA hat am Donnerstag die dafür notwendigen Beratungen zur Aufnahme dieser planbaren Eingriffe am Herzen in seine Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) begonnen. Gleichzeitig beauftragte er das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Entscheidungshilfen zu diesen Themen für Patientinnen und Patienten zu erarbeiten. Das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung soll dabei helfen, medizinisch nicht notwendige planbare Operationen zu vermeiden. Mit dem Start des Leistungsanspruchs der Zweitmeinung für die beiden neu hinzugekommenen Eingriffe rechnet der G-BA Ende 2021/Anfang 2022. Im April 2020 hatte der G-BA das IQWiG beauftragt, eine Liste von 15 planbaren Eingriffen zu erarbeiten, die sich besonders für einen Anspruch der Versicherten auf eine ärztliche Zweitmeinung eignen könnten. Der Bericht des IQWiG vom 25. Februar 2021 dient laut G-BA-Angaben als Grundlage für die weiteren Auswahlberatungen im G-BA. Gesetzlich Krankenversicherte haben gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA ist gesetzlich beauftragt zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe dieser Anspruch besteht. Details zu den indikationsspezifischen Anforderungen hat der G-BA in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren festgelegt. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei der Amputation beim diabetischen Fußsyndrom, bei einer Tonsillektomie und Tonsillotomie, bei einer Hysterektomie, einer Schulterarthroskopie sowie der Implantation einer Knieendoprothese.
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