Psoriasis – Bessere Versorgung für Patienten, mehr Sicherheit für den Arzt26. Juni 2019 Foto: © Mediteraneo – Adobe Stock Die leitliniengerechte Versorgung von Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Schuppenflechte wird nachhaltig gestärkt: Seit dem 1. April gilt der erste „Vertrag zur besonderen Versorgung in der Indikation Psoriasis“ nach §140a des Sozialgesetzbuchs V. Die Vereinbarung gilt für Patienten, bei denen die Behandlung mit einem Biologikum oder mit einem PDE4-Hemmer medizinisch angezeigt ist. „Mit diesem Vertrag erhält der Patient Zugang zu einer leitliniengerechten Versorgung mit dem heutigen Therapiestandard und der behandelnde Hautarzt einen besseren Schutz vor Regress durch die gesetzliche Krankenversicherung, wenn er neue Medikamente verordnet“, so BVDD-Vorstandsmitglied und Verhandlungsführer Dr. Ralph von Kiedrowski. „Wir sind froh und dankbar, dass Krankenkassen heute den besonderen Versorgungsbedarf von Menschen mit einer schweren oder mittelschweren Psoriasis anerkennen. Wir haben zehn Jahre lang auf eine solche Regelung hingearbeitet.“ Nach der Techniker Krankenkasse (TK) mit rund 10 Millionen Versicherten haben jetzt auch die Kaufmännische Krankenkasse Halle (KKH) und die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) – letztere mit Wirkung ab 1. Juli – gleichartige Verträge für ihre insgesamt rund 7,4 Millionen Versicherten abgeschlossen. Weitere Krankenkassen haben bereits Interesse gezeigt, das Vertragswerk zu übernehmen. Als Blaupause gilt ein ähnlicher §140a-Vertrag der TK für rheumatische Erkrankungen, den viele andere Ersatzkassen in der Breite für ihre Versicherten bereits übernommen haben. Was der Vertrag für Patienten bedeutet Psoriasis-Betroffene beklagen oft, dass Hautärzte sich nicht ausreichend Zeit für das komplexe Management der Erkrankung nehmen können. Für Versicherte, die ihren Beitritt zu diesem Vertrag erklären, wird im Rahmen des Versorgungsvertrags der Mehraufwand für erforderliche Anpassungen und Umstellungen der Therapie in Verbindung mit Untersuchungen zur Entwicklung der Krankheitsschwere und der Lebensqualität im Laufe der Behandlung außerhalb des Regelleistungsvolumens – eine Quartalspauschale – zusätzlich vergütet. Der Vertrag sieht darüber hinaus qualitätssichernde Maßnahmen vor und legt Prüfroutinen zur Früherkennung und Behandlung typischer Begleit- und Folgeerkrankungen fest.
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