Modernisierung des WissZeitVG: Änderungen für forschende Mediziner

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Das Bundesforschungsministerium will das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) modernisieren. Für die Deutsche Hochschulmedizin (DHM) ist der Entwurf eine „tragfähige Grundlage“. Die AWMF fordert flankierende Maßnahmen.

Die für junge Medizinerinnen und Mediziner, die eine Karriere in der Forschung anstreben, wichtigste Änderung betrifft das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Mit dem neuen Entwurf ist geplant, den Vorrang des WissZeitVG gegenüber dem ÄArbVtrG aufzuheben. Dann können befristete Verträge für die Facharztweiterbildung auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem ÄArbVtrG abgeschlossen werden. Ob die Facharztweiterbildung in der Universitätsmedizin oder in einem normalen Krankenhaus absolviert wird, spielt dann mit Blick auf rechtliche Regelungen der Befristung keine Rolle mehr.

WissZeitVG und ÄArbVtrG künftig besser verzahnt

Neu im ÄArbVtrG ist auch eine geplante Härtefallregelung, die berücksichtigt, dass die Kombination aus klinischer und wissenschaftlicher Tätigkeit mehr Zeit braucht. Schaffen angehende Fachärzte die angestrebte Qualifikation im regulären Zeitraum aufgrund der gleichzeitigen Forschungstätigkeit nicht, kann die Befristungsdauer um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Allerdings gilt die Voraussetzung, dass Betroffene an einer „als Hochschule oder Forschungseinrichtung anerkannten“ Einrichtung tätig sind, wie es im Entwurf zur Modernisierung des WissZeitVG heißt.

Dass WissZeitVG und ÄArbVtrG künftig besser aufeinander abgestimmt sein sollen, ist aus Sicht der DHM „folgerichtig“, denn in der Universitätsmedizin ende die Qualifikation nicht Studium oder Promotion. Wie Prof. Jens Scholz, Vorstandsvorsitzender des Verbandes der Universitätsklinika Deutschlands (VUD) in einer Mitteilung der DHM erklärte, begrüßen die Universitätsklinika diese geplante Neuordnung ausdrücklich „als wichtigen und zukunftsweisenden Schritt für die Hochschulmedizin“.

Verlässliche Perspektiven bereits in früher Berufsphase

Besonders positiv sei, dass die Verzahnung von ärztlicher Weiterbildung und wissenschaftlicher Qualifizierung in Forschung und Lehre systematisch gestärkt werde, so Scholz weiter. Er betonte: „Die vorgesehenen Regelungen schaffen verlässliche Rahmenbedingungen und eröffnen klare Perspektiven für wissenschaftlich tätige Ärzt:innen. Zugleich ist die Reform eine geeignete Grundlage, um die Attraktivität akademischer Karrierewege nachhaltig zu sichern und weiterzuentwickeln.“

Insgesamt begrüßt die DHM den Entwurf zur Modernisierung des WissZeitVG, weil dadurch Forschenden schon in einer „frühen Berufsphase verlässlichere Perspektiven geboten werden“ könnten. Kritisch dagegen betrachten Vertreter der Hochschulmedizin den geplanten Wegfall der Verrechnung zwischen Promotions- und Postdoc-Phase. Dies könnte nach Darstellung der DHM „unbeabsichtigte Effekte“ haben.

Fehlanreize für längere Promotionszeiten?

Der Verband befürchtet, dass die Neuregelungen des WissZeitVG den Anreiz setzen könnte, Promotionszeiten strategisch zu verlängern, um spätere Qualifizierungsschritte abzusichern. „Dies wäre weder im Interesse der Beschäftigten noch der Einrichtungen. Es sollte daher auch in Zukunft möglich sein, Zeiten aus der Promotion auf die Postdoc-Phase zu übertragen“, forderte die DHM.

„Um engagierten Nachwuchs für die Forschung zu gewinnen, ist es wichtig, wissenschaftliche Karrierewege verlässlicher und besser planbar zu gestalten, auch in Verbindung mit der ärztlichen Weiterbildung“, so Prof. Martina Kadmon, Präsidentin des Medizinischen Fakultätentags. „In der Universitätsmedizin müssen wir aber genau darauf achten, dass gut gemeinte Regelungen keine neuen Fehlanreize setzen. Wichtig ist dabei, dass die Befristungsregeln mit den Logiken der Drittmittelfinanzierung im Einklang stehen, damit niemand durch das gesetzliche Raster fällt.“

Möglicher Konflikt mit Drittmittelförderung

Verbindliche Mindestvertragslaufzeiten in der Prä- und Postdoc-Phase hält die DHM grundsätzlich für richtig. Allerdings stehen diese im Konflikt mit der Drittmittelförderung. Ein erheblicher Teil der Forschung an den Medizinischen Fakultäten wird über Drittmittel finanziert. Werden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in solchen Projekten zwingend auf Qualifizierungsstellen beschäftigt, könne dies die notwendige Flexibilität auch im Sinne der Betroffenen erheblich einschränken, so die Befürchtung der DHM.

Sie verweist darauf, dass Qualifizierungsbefristungen mit gesetzlichen Verlängerungsansprüchen verbunden sind. Als Beispiele nennt sie Elternzeit oder längere Krankheitsausfälle. Dagegen seien Drittmittelprojekte in der Regel an feste Laufzeiten gebunden. Daraus könne eine finanzielle Lücke entstehen, die aus den ohnehin angespannten Grundhaushalten der Hochschulen nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, so die Argumentation der DHM.

Der Referentenentwurf zum WissZeitVG sieht in begründeten Fällen auch kürzere Vertragslaufzeiten vor. Die DHM begrüßt das und fordert: „Diese Soll-Regelung muss erhalten bleiben. Sie ist wichtig für zeitlich eng begrenzte Projektkonstellationen, für temporäre Übergänge zwischen Promotions- und Postdoc-Phase und für kurze wissenschaftliche Gastaufenthalte.“ Darüber hinaus seien öffentliche und private Drittmittelgeber gefordert. Sie sollten ihre Prozesse so verlässlich gestalten, dass kurzfristige Zwischenlösungen möglichst vermieden würden.

AWMF: WissZeitVG erhöht ohne „flankierende Maßnahmen“ Druck auf Nachwuchs-Wissenschaftler

Auch die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) steht dem Referentenentwurf zur Modernisierung des WissZeitVG grundsätzlich positiv gegenüber, fordert aber gleichzeitig „flankierende Maßnahmen“ – insbesondere im Hinblick auf die Hochschul-Finanzierung. Nur so könnten die gewünschten Verbesserungen für Forschende in Deutschland erreicht werden.

Das WissZeitVG zielt nach Einschätzung der AWMF insgesamt darauf ab, Anstellungsdauern auf befristeten Verträgen in der Qualifizierungsphase zu verkürzen – also bis zur unbefristeten Stelle in Wissenschaft und Forschung. Allerdings geht das nach Ansicht der AWMF nur, wenn die „Anzahl der Zielpositionen unterhalb von Professuren deutlich erhöht“ wird.

Für die AWMF steht fest: „Ohne diese flankierenden Maßnahmen erhöht das Gesetz nur den Druck auf den wissenschaftlichen Nachwuchs, der nach immer kürzeren Zeiten entweder eine der zu wenigen Zielpositionen erreicht haben muss, oder nur noch auf Projekten mit unsicherer Möglichkeit für die eigene Weiterqualifikation weiterbeschäftigt werden kann.“ Gelinge auch das nicht, müsse „dieser hochqualifizierte Personenkreis die akademische Forschung in Deutschland endgültig verlassen“, befürchtet die AWMF.

Alte Forderung zu Teilzeit nach wie vor aktuell

Außerdem erneuerte die AWMF ihre mehr als zehn Jahre alte Forderung, dass Teilzeitbeschäftigungen zu einer entsprechenden Ausdehnung der Befristungshöchstgrenzen führen müssten. Alles andere impliziere, dass in der unbezahlten Zeit mit derselben Intensität weitergearbeitet werde. Für die AWMF ist das zum einen arbeitsrechtlich nicht haltbar und zeuge zum anderen „von mangelnder Wertschätzung gegenüber der Leistung, die Qualifikanten für das gesamte Wissenschaftssystem erbringen“. Aus demselben Grund solle die Vollzeitbeschäftigung die Regel sein, forderte die AWMF. (ja/BIERMANN)