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Liebe Leserinnen und Leser,
für den seltenen Peniskrebs gibt es nicht viele Behandlungsoptionen, besonders nicht bei fortgeschrittenen Stadien. Checkpoint-Inhibitoren, die bei häufigeren Krebsarten längst Standard sind, haben für Peniskrebs keine Zulassung. Am Universitätsklinikum Tübingen, einem zertifizierten Peniskrebszentrum, fangen die Forscher daher ganz unten an: Sie untersuchen in einem neuen Projekt, welche Auswirkungen die Behandlung von Peniskrebszellen mit dem Checkpoint-Inhibitor Pembrolizumab auf den Metabolismus von Mitochondrien in Makrophagen hat. Fernziel ist es, Biomarker und Angriffspunkte für neue Therapien zu finden.
Beim Blasenkarzinom hat die Ära der Antikörper-Wirkstoff-Konjugate mit der Zulassung von Enfortumab Vedotin längst begonnen. Jetzt kommt Konkurrenz auf den Plan: Bei Patienten mit stark vorbehandeltem fortgeschrittenen oder metastasierten Urothelkarzinom hat Sacituzumab Tirumotecan in einer Phase-I/II-Studie vielversprechende Antitumoraktivität gezeigt.
Nach so viel Zukunftsmusik zurück in die Gegenwart: Die Praxis der aktiven Überwachung bei kleinen Nierentumoren scheint laut einer aktuellen Studie eine sichere Option zu sein. Allerdings räumen die Autoren ein, dass hierzu hauptsächlich retrospektive Daten vorliegen.
Das gegenwärtige Gesundheits-Sparpaket der Bundesregierung verheißt nichts Gutes für die Zukunft so mancher Praxis: Das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung hat ausgerechnet, dass auf die Ärzte Kürzungen von bis zu 68.000 pro Arzt und Jahr zukommen. Allerdings liegt dieser für Radiologen berechnete Wert sehr weit über dem für andere Arztgruppen. Urologen dürften sich über einen Ausfall von durchschnittlich 14.667 Euro aber wohl auch nicht freuen.
Erfreulicher für niedergelassene Urologen dürfte da schon ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln sein: Demnach entspricht die Online-Verschreibung von PDE5-Hemmern, bei der sich die Diagnosestellung auf einen vom „Patienten“ selbst ausgefüllten Fragebogen beschränkt, nicht dem fachlichen Standard. Das Gericht erklärte das Vorgehen für unzulässig, dass der Anbieter nach dieser „Diagnose“ auch gleich zur Online-Apotheke weitergeleitet wurde – zu welcher die verschreibende „Klinik“ gehörte …
Eine spannende Lektüre und eine erfolgreiche Woche wünscht Ihnen
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