Qualitätsanforderungen für neurovaskuläre Zentren stehen fest24. November 2020 Foto: © Robert Kneschke – stock.adobe.com Krankenhäuser, die zukünftig als neurovaskuläres Zentrum finanzielle Zuschläge erhalten wollen, müssen dafür Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erfüllen. Die entsprechenden Details hat der G-BA am 20. November in seinen Zentrums-Regelungen ergänzt. Werden die bundeseinheitlichen G-BA-Voraussetzungen – beispielsweise zu Art und Anzahl von Fachabteilungen, Mindestfallzahlen und Kooperationen – eingehalten, kann das Krankenhaus damit als Kompetenz- und Koordinierungszentrum fungieren und gesondert Geld bekommen. Denn diese Aufgaben der Spitzenmedizin gehen über die Patientenversorgung hinaus und werden entsprechend nicht über das Fallpauschalen-System abgedeckt. Die derzeitigen Zentrums-Regelungen umfassten bislang die Anforderungen an fünf Zentrenarten, darunter onkologische Zentren und Herzzentren. „Wir haben heute für zwei weitere Zentrenarten bundeseinheitlich definiert, unter welchen Voraussetzungen sie sich aufgrund ihrer medizinischen Kompetenz und Ausstattung deutlich von anderen Krankenhäusern abheben – also ein Zentrum der Spitzenmedizin sind. Das betrifft zum einen den Fachbereich der neurovaskulären Erkrankungen, zum anderen den der Lungenerkrankungen. Die Zentren nehmen auch Aufgaben wahr, die über den Standort hinausgehen – sie tragen also ihre Expertise in die Fläche. Das ist die herausragende Besonderheit, die auch mit Zuschlägen vergütet werden soll. Es geht nicht um bestehende Zentren im Sinne von Fachkliniken. An diesem Punkt gibt es leider immer wieder Missverständnisse, die daher rühren, dass der Zentrumsbegriff versorgungspolitisch recht beliebig verwendet wird”, erklärte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Bedarfsplanung. Nach Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses haben die aufgrund landesspezifischer Bestimmungen bestehenden Zentren sechs Monate Zeit, die neu beschlossenen Qualitätsanforderungen umzusetzen und dann im Sinne des G-BA Zentrumsaufgaben wahrzunehmen. Mit dieser Übergangszeit soll sicher gestellt werden, dass die Zentrums-Zuschläge für das gesamte Verhandlungsjahr 2021 gezahlt werden können – auch wenn die Qualitätsvorgaben im ersten halben Jahr noch nicht vollständig erfüllt werden. Die Höhe des Zuschlags werde zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen in den Regionen vereinbart, erläuterte Hecken weiter. Qualitätsanforderungen für neurovaskuläre Zentren Die gezielte Behandlung von Schlaganfallpatienten gehört in vielen Bundesländern bereits zur regionalen und überregionalen Versorgungslandschaft. In Abgrenzung dazu übernehmen die neurovaskulären Zentren im Sinne der G-BA-Richtlinie zusätzlich die Funktion eines Kompetenz- und Koordinationszentrums. Indem die neurovaskulären Zentren andere an der Schlaganfall- bzw. neurovaskulären Behandlung beteiligten Krankenhäuser fortbilden und beraten, tragen sie dazu bei, die Versorgung kontinuierlich weiterzuentwickeln. Als zuschlagsauslösende Qualitätsvorgabe für diese Zentren verlangt die Richtlinie nicht nur, dass bestimmte Fachabteilungen vorhanden sind, sondern auch Netzwerkstrukturen, die den Bereich der Rehabilitation einschließen, regelmäßige Qualitätszirkel oder die Mitarbeit an der Weiterentwicklung medizinischer Leitlinien.
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