Schwangerschaftsabbrüche: G-BA aktualisiert Anforderungen an Einrichtungen23. Juli 2025 Foto: © Manuel-Schoenfeld/stock.adobe.com Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die strukturellen Anforderungen an Einrichtungen angepasst, die ambulante Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die Anforderungen an die personelle und sächliche Ausstattung richten sich zukünftig danach, ob eine Einrichtung Schwangerschaftsabbrüche ausschließlich medikamentös oder auch operativ durchführt. Denn internationale Erfahrungen, Studien und Leitlinienempfehlungen zeigen in ihrer Gesamtschau, dass bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen keine speziellen räumlichen oder apparativen Voraussetzungen erforderlich sind. Der G-BA berücksichtigt mit seiner differenzierten Ausgestaltung der Anforderungen, dass bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen mit für diese zugelassenen Arzneimitteln, regelmäßig keine Notwendigkeit für eine operative Intervention besteht und dass der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch mittlerweile ein sicheres Verfahren in der ambulanten Versorgung ist. Ambulantes Operieren im Fokus Grundsätzlich gelten für alle Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, die Regelungen in § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz und § 24b Absatz 1 Satz 2 SGB V. Es müssen die notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen – auch zur Beherrschung von Notsituationen – erfüllt werden. Für ambulant durchgeführte operative Schwangerschaftsabbrüche kommen nur Einrichtungen in Betracht, die die Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im niedergelassenen Bereich oder den AOP-Vertrag (Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus) erfüllen. Der vom G-BA aufgenommene Bezug auf den AOP-Vertrag verdeutlicht, dass für operativ vorgenommene Abbrüche einheitliche Rahmenbedingungen im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus gegeben sein müssen. Für Einrichtungen, die ausschließlich medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, werden keine vergleichbaren strukturellen Anforderungen gestellt. Inkrafttreten Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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