Urteil des Bundessozialgerichts gefährdet die Versorgung von Schlaganfallpatienten4. Juli 2018 Ein aktuelles Urteil des BSG regelt die Zeitspanne für die Verlegung akuter Schlaganfall-Patienten neu. (Foto: © k_rahn – Fotolia.com) Vergangene Woche hat das Bundessozialgericht in einem Urteil die bisherige Festlegung der maximalen Transportzeit von Patienten einer Schlaganfalleinheit in eine neurochirurgische Abteilung neu interpretiert. Danach beginnt die 30-minütige Frist bereits mit der Entscheidung des behandelnden Arztes zur Verlegung in eine Neurochirurgie. Nach Einschätzung von Experten gefährdet dies die flächendeckende Versorgung akuter Schlaganfallpatienten in Deutschland. Bisher können Krankenhäuser für die spezialisierte Schlaganfallversorgung eine gesonderte Vergütung erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie besonders schwer betroffene Patienten im Bedarfsfall spezieller Eingriffe innerhalb von 30 Minuten reiner Transportzeit in ein hierfür qualifiziertes überregionales Zentrum verlegen können. Das BSG hat jetzt geurteilt, dass diese 30 Minuten bereits ab der Entscheidung zum Transport gelten sollen. Dieses enge Zeitfenster könnte nach Ansicht von Experten selbst in Ballungszentren häufig nicht eingehalten werden. Da damit die Vergütung für zahlreiche Einrichtungen nicht mehr gewährleistet sei, könnten diese sich aus der Schlaganfallbehandlung zurückziehen. „Was sich zunächst nach einer Verbesserung für die Patienten anhören mag, bedeutet tatsächlich eine gravierende Gefahr für die Versorgung. Selbst in Ballungszentren können 30 Minuten – wie vom BSG definiert – häufig gar nicht eingehalten werden“, kommentierte Prof. Armin Grau, 1. Vorsitzender der Deutschen Schlaganfallgesellschaft (DSG) das Urteil. „Wenn dieses Zeitkriterium als Strukturvorgabe nicht Tag und Nacht erfüllt werden kann, erhalten die Krankenhäuser die gesonderte Vergütung für keinen ihrer Patienten mehr, obwohl nur fünf bis maximal zehn Prozent der Patienten weiterverlegt werden müssen. „Etliche Krankenhäuser mit funktionierenden regionalen Stroke Units könnten sich dann aus der Schlaganfallbehandlung zurückziehen, was die Schlaganfallversorgung in der Fläche gefährden würde“, stellt Prof. Gereon R. Fink, Präsident der DGN fest. „Entscheidend für die gute Versorgung von Schlaganfällen in Deutschland ist das gut funktionierende Netzwerk aus regionalen Stroke Units und Schlaganfallzentren. Das Urteil des BSG steht jedoch den geltenden Regeln entgegen und bedeutet in der Konsequenz einen massiven Eingriff in die Versorgung von Schlaganfallpatienten“, sind sich Fink und Grau einig. Beide fordern, dass jetzt die Vorgaben für den Transport in ein Schlaganfallzentrum rasch neu formuliert werden, gegebenenfalls unter Einschaltung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Hintergrund In Deutschland existiert eine gut funktionierende, flächendeckende Versorgung von Patienten mit akutem Schlaganfall. Ein wesentlicher Bestandteil ist die tragfähige Kooperation zwischen regionalen Stroke Units und überregionalen Schlaganfallzentren, an denen auch alle neurochirurgischen und neuroradiologischen Leistungen vorgehalten werden. Ein Regelwerk (OPS 8-98) für die Vergütung von Schlaganfallbehandlungen legt fest, dass die lokalen Schlaganfalleinheiten für Spezialleistungen, die sie nicht selbst erbringen, Vereinbarungen mit Schlaganfallzentren in höchstens halbstündiger Transportentfernung treffen müssen. Die halbe Stunde bezieht sich laut OPS auf die „Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende“. „Die halbstündige Transportentfernung muss unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels (zum Beispiel mit einem Hubschrauber) grundsätzlich erfüllbar“ sein. Während diese Forderung in der Praxis nicht regelhaft erfüllbar ist und DGN und DSG kürzlich einen Änderungsvorschlag unterbreitet haben, interpretiert das BSG mit seinem Urteil vom 19. Juni 2018 (B1 KR38/17 R und B1 KR 39/17 R) jetzt die Regelung komplett um, indem es die halbe Stunde auf die Zeit zwischen der Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern und der Übergabe des Patienten beim Kooperationspartner bezieht. Damit löse sich das BSG von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zu OPS-Kodes und Abrechnungsregeln, die „allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Abrechnungsregeln“ zu handhaben seien, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung von DGN und DSG. Definition von Strukturaufgaben nicht Aufgabe des BSG Auch der Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Dr. Gerald Gaß, sieht die flächendeckende Schlaganfallversorgung in Deutschland durch das Urteil gefährdet. “Das Bundessozialgericht greift durch die Neudefinition eines wesentlichen Strukturmerkmals für die Abrechnung der Komplexbehandlung beim akuten Schlaganfall massiv in das Vergütungsgefüge und damit auch in die Versorgung ein. Es ist nicht die Aufgabe des obersten deutschen Sozialgerichts, die Strukturvorgaben zur Versorgung von Schlaganfallpatienten zu definieren. Für diese Festlegungen gibt es im deutschen Gesundheitswesen ein Verfahren, in das Experten eingebunden sind”, sagte Gaß. Die neue Fristsetzung führe in der praktischen Anwendung dazu, dass die Komplexbehandlung des Schlaganfalls nur noch in den Kliniken durchgeführt werden könne, die selbst über eine neurochirurgische Abteilung verfügen. “Wir fordern das Bundesgesundheitsministerium auf, einzugreifen und die Strukturvorgaben ihres Instituts (DIMDI) unverzüglich anzupassen. Wir dürfen es nicht zulassen, dass zukünftig die Schlaganfallpatienten lange Wege durch die Republik gefahren werden, bevor eine schnelle Diagnose und Behandlung des Schlaganfalls erfolgen kann”, sagte Gaß weiter.
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